Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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ad Art. 10. &#. 6. Die zum Verdeck eines Fahrzeuges einmal ein- 
und zugerichteten Bretter sind, da sie zu dem Schiffsgeräthe gehören, zollfrei. 
In Ermanglung solcher, sind von Entrichtung des Elbzolles befreit die zur Be- 
deckung der Ladung nsthigen losen Brekter, und zwar: 
1) bei Schiffen unter 10 Last kadongsfehigkei. 1 Schock 
2) von 10 bis 25 Laaiit . . .. 2 
3) " : 25. 4 - 224 = 
45 - 45 und mehr- 3 
Art. 11. §. 7. Der Art. 11. der Elbakte ist modiffziret wie *t 
Die Abgabe von den Fahrzeugen, oder die Rekognitions-Gebühr, wird 
nach vier Klassen, und nach dem unter Lit. C. beigeschlossenen Tarif erhoben. Lir. c. 
Dieselbe betrdgt für die ganze Stromlänge von der ersten Klasse unter 
10 Hamburger Last der Ladungsfäahigkeit (die Last zu 4000 Pfund:) 
3 thit. gGr. 
von der zweiten Klasse von 10 bis 25 Last. . . . . .. 7 
von der dritten Klasse von 25 bis 45 Laßt. 11 2 4 
von der vierten Klasse von 45 Last und darüber. 13 16 
Unbeladene Fobruge zahlen allenthalben ein Vierkheil vorslehender Tare. 
ad Art. 11. §. S. Zum Behuf der Entrichtung der Rekognitions= 
Gebähr sollen die Elbschiffe kuͤnftig gleichfoͤrmig vermessen, und mit gehoͤrigen 
Dokumenten hieruͤber nach dem Formular Lit. D. versehen seyn. Lit. D. 
ad Art. 11. §. 9. Bei Entrichtung der Rekognitions-Gebühr sollen 
die Schiffe als leer betrachtet werden, und nur ein Vierkheil der durch den Art. 11. 
der Elbakte festgesetzten Gebühr zahlen, wenn die Ladung folgende Zentner- 
zahl nicht übersteigt: 
u un 
bei der #isten Klassee 10 Zentner 
- 244neneaae 20 - 
-2 Iten -......................... 30 - 
= 4teeen . . . . .. 40 
ad #r. 11. 8. ô40. Von Entrichtung der Rekognirtons- Gebühr sind 
gänzlich befreit: 
Ka) die das Hauptschiff nur auf kurzen Strecken zur Ueberwindung örklicher 
Hindernisse begleitenden Leichterkähne, 
b) kleine Kähne und Anhänge, die zu einem Hauptschiffe gehören, und nicht 
zum Waaren-Transport dienen. 
ad Art. 11. §. 11. Reisende und deren Reisegepäck sind zollfrei; von 
Schiffen aber, welche nur Reisende und ihr Gepäck führen, soll die volle Rekog- 
nitions-Gebühr erhoben werden. 
ad Art. 17. K. 12. Das sub Lit. E. anliegende Schema zu einem Lit. E. 
Manifeste soll kuͤnftig auf der Elbe allgemein als Norm dienen. 
Cc 2 ad
	        
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