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Litera E.
Ausstellungsamt zu “md
Manifest
für den Schiffer
zur Fahrkt vvoo nachhl «
mit dem Schiffe
zur ten Klasse von bis Lasten gehörig und benannt
mit Mannspersonen.
Bemerkungen.
1) Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Orts, wohin es geht, und mit
einer Nummer, dauernd und deutlich bezeichnet seyn.
2)) Ohne Frachtbrief darf keinerlei Ladung eingenommen, und jede Zu= und.
Abladung muß beim nächsten Elbzollamke gehörig nachgewiesen werden.
3) Das Manmifest wird unentgeldlich unterferrigt von der Behörde des Einla-
dungsorts, oder vom nächsten Elbzollamte auf der Fahrr. Besteht es aus
mehr als einem Bogen, so muß es paginirt, gehörig geheftet, und die Heft-
schnur (Faden) besiegelt seyn. Alle vollständig vorzuzeigende Frachtzetrel
und Ladungspapiere werden Beilagen desselben. — Duplikate werden nur
für billige Abschriftsgebähr geferigt.
Der Schiffer muß durch eigenhändige Unterschrift des Manifests seine Haf-
tung für die Wahrheit und Wollständigkeit der Angaben beslärken.
Dies Manifest wird zu bei dem
abgegeben, und von demselben nach Vorschrift der Elbkonvention aufbewahrt.
Transitirende Schiffe können an dem ersten Erhebungsamte die Gebühren
für die ganze Strecke eines jeden Uferstaates ennrichten.
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