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(No. 961.) Verordnung über dle einstweklige Ferkdauer des Kapital-Indults Ost= und
Westpreußischer Pfandbriefe. Vom 26st9en Juli 18325.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. x.
haben in Unserer Verordnung vom 13ten Dezember 1821. die Verlaͤngerung
des Kapital-Indults fuͤr die landschaftlichen Kreditsysteme in Ost- und West-
preußen bis zum Weihnachtstermine 1825. bestimmt, weil bei der regelmaßigen
Zahlung der laufenden JZinsen zu erwarten war, daß der Kurs der Pfandbriefe
bis dahin den Nennwerth erreichen würde. Diese Erwartung ist aber, unge-
achtet die Landschaften ihrer Verbindlichkeit, in Absicht der Zahlung der lau-
fenden Zinsen, unausgesetzt nachgekommen sind, nicht erfüllt worden, daher bei
Auflösung des Kapital-Indults für die Ost= und Westpreußischen Pfandbriefe
noch alle diejenigen Besorgnisse eintreten, in deren Berücksichtigung Wir die Ver-
ordnung vom 13ten Dezember 1821. erlassen haben.
Um die Nachtheile zu verhüten, welche hieraus für die Kreditsysieme
und die Pfandbriefs-Inhaber entstehen würden, bestimmen Wir, daß die Ver-
längerung des Kapital-Indults für die Kreditsysteme in Ost- und Wesipreußen
bis zum Weihnachtstermine 1828. fortdauern und den Kredit-Direktionen bei-
der landschaftlichen Systeme, bei pünktlicher Zahlung der laufenden Zinsen, bis
dahin kein Pfandbrief aufgekündiget werden soll.
Wir hoffen, daß sich inzwischen die Lage beider Provinzen zum Theil
durch die Unterstützungen, die Wir ihnen aus landesvaterlicher Huld angedeihen
lassen und durch die Anstrengungen der Grundbesitzer vermittelst einer dem Be-
dürfniß der Zeit angemessenen Benutzung des Grund-Eigenthums verbessern und
den Kredit der Landschaften auf den Nenmwerth ihrer Pandbriefe steigern werde,
bis wohin Wir Uns die anderweitige Anordnung zu erlassen vorbehalten.
Gegeben Teplitz, den 26ften Juli 1825.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Lottum. Glraf v. Danckelmann. v. Motz.
Für den Kriegsminister: Für den Minister der ausw. Angelegenheiten:
v. Schöler. v. Schönberg.
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