Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(No. 962.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26ften August 182 5., betreffend den verwirkten 
Verlust der Nationalkokarde bei beurlaubten Landwehrmännem und Kriegs- 
Reservisten. 
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Ich habe unterm 13ten Oktober v. J. festgesetzt: daß mit dem Verlust des 
National-Militairabzeichens und des Landwehrkreuzes allemal die Versetzung in 
die zweite Klasse und der Verlust der Nationalkokarde verknüpft seyn soll. Zur 
Hebung der diesfälllgen Zweifel, verordne Ich ferner hierdurch: daß von den 
Zivilgerichten bei beurlaubten Landwehrmännern, Kriegs-Reservisten, und in die 
Heimath beurlaubten Rekruten, in allen Fäallen, wo der Beschuldigte mit dem 
Verlust der Nationalkokarde bestraft wird, zugleich auf den Verlust des National- 
Militairabzeichens oder des Landwehrkreuzes und auf Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes erkannt werden soll. Das Militair-Justizdeparke= 
ment hat diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenmnig 
zu bringen. 
Berlin, den 26fsten August 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Milifair-Jusüizdepartement.
	        
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