Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8200  Geschichtliche  Entwicklung  des  Finanzwesens.  505

mengung  öffentlichrechtlicher  und  privatrechtlicher  Gesichtspunkte,
waren  dadurch  von  dem  preußischen  Domänenrechte  abgestreift.

Außerdem  erfolgte  eine  Reform  des  Steuerwesens  nach  dreifacher
  Richtung  hin.  Durch  die  seit  1217  in  den  einzelnen  Probinzen
  durchgeführten  Lehnsallodifikationen  wurde  die  Lehnsherrlichkeit
  des  Königs  über  die  Rittergüter  und  damit  die  Verpflichtung
  ihrer  Besitzer  zu  Lehnskriegsdiensten  aufgehoben.  Dagegen
  mußten  sich  die  Rittergutsbesitzer  zur  Entrichtung  einer
Grundsteuer,  der  sogenannten  Lehnpferdegelder,  verstehen,  die  aller-Lings
  bedeutend  niedriger  war  als  die  Kontribution  von  den  bäuerlichen
  Besitzungen.  Für  die  bäuerlichen  Hufen  blieb  die  Kontrikution
  zwar  erhalten  und  wurde  nicht,  wie  der  große  Kurfürst
beabsichtigt  hatte,  durch  die  Accise  ersetzt.  Dagegen  erfolgte  in
en  einzelnen  Provinzen  eine  Nachprüfung  der  bestehenden  Kontributionsverfassung
  in  dem  Sinne,  daß  die  bisherigen  Matrikularbeiträge
  der  einzelnen  obrigkeitlichen  Bezirke  durch  ein=  für  allemal
gesetzlich  fest  bestimmte  Staatssteuern  ersetzt  wurden.  Endlich  wurde
0„  staatliche  Accise  auch  auf  die  westlichen  Provinzen  ausgedehnt.

s  stellt  sich  somit  eine  den  drei  Ständen  entsprechende  dreigiedrige
  Steuerverfassung  heraus  und  zwar  derart,  daß  der  grundbesizende
  Adel  von  seinen  Ritterhufen  nur  eine  geringe  Grundsteuer,
  die  Lehnpferdegelder,  die  städtische  Bevölkerung  eine  indirekte
  Abgabe,  die  Accise,  und  endlich  die  bäuerliche  Bevölkerung
eine  ziemlich  hohe  Grundsteuer,  die  Kontribution,  entrichtete.  Der
höchste  Stand  zahlte  am  wenigsten,  der  niedrigste  am  meisten,  zumal
ie  Accise  zum  Teil  auch  noch  auf  die  ländlichen  Abnehmer
stä  ädtischer  Waren  abgewälzt  wurde.

Dieses  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  zum  Abschlusse  gebrachte
preußische  Finanzrecht  ist  bis  zum  Ende  des  18.  Jahrhunderts  in
seinen  Grundlagen  unverändert  geblieben.  Nur  in  untergeordneten
  Punkten  fanden  Ergänzungen  statt,  so  namentlich  nach
em  siebenjährigen  Kriege  durch  Einführung  zahlreicher  Monopole,
durch  Abänderung  der  Steuersätze  und  dergleichen  mehr.
Erst  die  finanziellen  Verpflichtungen  Preußens  gegen  Frankreich
  infolge  des  Tilsiter  Friedens  nötigten  zu  einer  umfassenden
Finanereform.  die  im  Jahre  1810  unter  Leitung  Hardenbergs
sattfand.  Von  der  sich  an  die  ständische  Rechtsordnung  anschließenen
  dreigliedrigen  Steuerverfassung  konnte  man  nunmehr  abgehen,