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Mo. 966.) Verordnung, wegen der nach dem Edikte vom Isten Juli 1823. vorbehaltenen
Bestimmungen für das Herzogthum Pommern und Förstenthum Rügen.
Vom 1 7ten August 1825.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von
Preußen rc. 2c.
haben über die einer besonderen Verordnung vorbehaltene nähere Festsetzungen
einiger in Unserm Gesetze vom üsten Juli 1823. wegen Anordnung der Provinzial-
Stände im Herzogthum Pommern und Fürflenthum Rügen enthaltenen Bestim-
mungen die gutachtlichen Vorschläge Unserer dortigen getreuen Stände vernommen
und ertheilen hierüber nunmehr die nachstehenden besonderen Vorschriften.
Art. I. Die Mitglieder eines jeden der 3 Staände werden, nachdem die
Zahl der des 1sten Standes von Neu-Vorpommern nachträglich auf 5 festgesetzt
ist, in folgender Art ertheilt:
I. A. Von der Ritterschaft von Hinterpommern
1) der Regenwalder Kreis:
a) aus dem Bezirke des ehemaligen Borckenschen Kreises. 1 Abgeordneter
b) aus dem Bezirke des ehemaligen Ostenschen Kreises .. 1 -
2) der Stolper Kreis .. .... ...... . .... ...... ......... . ... 1 -
3) -- Lauenburger und Buͤtower Kreis................. .1 -
4) -Fürstenthumsche Kriisssss. 1 -
5) = Greiffenberger Kriiss ... 1 -
6) -Schlawer Krics ... .... . . .. 1 "
7) -Belgardter Kreiissss. # -
8) = Rummelsburger Krees. 1 -
9) -Neustettiner Kreis. ............ ........ ... . .. . . ... .1 -
10) ---Ypyritzer Kreis. .............. . .. E 1 -
11) = Saatziger Kriisss. l-.1 O"
12) = Kamminer Kriss. 1 -
13) -Naugardter Kretttss.. . . .. 1
14) --- Greiffenhagner Kreis ........ 1 -
15) Ein Kreis der vorstehenden mit Ausschluß des Regenwalder,
durch Alternation nach der hier bey Aufzählung der Kreise
beobachteten Reihefolge bestimmt, gestellt auf die Dauer einer
Wahlperiode nicht dem Abgeordneten, zu welchem derselbe
ohnehin berechtigt ist, nohhh . .. . . . . . .. .1 -
Zusammen 16 Abgeordnete.
B. Die