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(No. 918.) Allerhöchste Kabinetsorder vom #ten Februar 182 5., betreffend die im Groß-
herzogthum Posen aufgehobene Verpflichtung, bei Rechtsstreitigkeiten den
Sühne-Versuch vor dem Friedens-Gericht vorangehen lassen zu müssen.
A. den, in Ihrem Berichte vom öten d. M. entwickelten Gründen, will Ich
die, im §. 72. der Verordnung vom gten Februar 1817., betreffend die Justiz-
Verwaltung im Großherzogthum Posen, den Parteien aufgelegte Verpflichtung,
vor prozessualischer Einleitung einer Rechtssache ihre Gegner zum Versuche der
Sühne vor das Friedensgericht vorzuladen, hierdurch aufheben und es der freien
Entschlietung der jedesmaligen Kläger überlassen, ob sie diesen Weg betreten,
oder aber ihre streitige Angelegenheit unmittelbar vor den ordentlichen Richter
bringen wollen.
Ich überlasse Ihnen, dem gemäß das Weilere zu verfügen.
Berlin, den 8ten Februar 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister v. Kircheisen.
(No. 919.)