Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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den, uͤber welche einem andern Dominio die Oberherrlichkeit nicht zustehet, 
und mit derem Besitze die Gerichtsbarkeit mindestens uͤber die auf den dazu 
gehoͤrenden Grundstuͤcken wohnenden Nichteximirten verbunden ist. 
Art. II. Den Werth, den staͤdtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammen 
genommen haben sollen, um die Waͤhlbarkeit zum staͤdtischen Landtags--Abgeord- Zu 5. 10. 
neten zu begruͤnden, wird 
1) in den Städten, welche mit Ausschluß des Militairs, 10000 Einwohner 
und darüber haben, auf 10000 Rehlr., 
2) in den Städten von 3500 bis 10000 Einwohner ohne Militair, auf 
6000 Rehlr., 
3) in den Staädten unter 3500 Einwohner auf 3000 Rthlr. 
biermit festgesetzt. 
Der Werth des Gewerbes wird nach dem Betrage des in demselben stecken- 
den Betriebs-Kapitals berechnet. 
Zu den sladtischen Gewerben gehört weder die Ausübung der Heilkunde, 
noch die Praris der Juslizkommissarien. 
Art. IV. Im Bauernstande muß der Girumdbesitz, um in diesem Stande 3u K. 1/. 
zur Wählbarkeit zu befähigen, mindestens enthalten: 
Z Im Allgemeinen: 
1) in Gegenden, wo guter und mittler Boden vorherrschend vorhanden ist, 
40 Magdeburgische Morgen kultivirten Ackerlandes, 
2) und in Gegenden die zumeist schlechten Boden haben, 60 Magdeburgische 
Morgen dergleichen Ackerlandes, 
3) und in Neuvorpommern, 40 Magdeb. Morgen kultivirten Ackerlandes. 
Art. V. Der Perlust der Eigenschaft eines Ritterguts durch Zerstücke= zu . 14. 
lung trikt alsdann ein, wenn in Folge freiwilliger Parzellirung die Grundfläche 
eines Gutes bis auf weniger als 1000 Morgen, oder dessen Einnahme bis auf 
weniger als 1000 Rthlr. baare Gefälle, oder 50 Winspel Roggen Mchte ver- 
mindert ist. 
Art. VI. Bei den Wahlen der ritterschaftlichen Landtags-Abgeordneten 3 7. 16. 
auf Kreistagen, berechtigt der Besitz mehrerer in demselben Kreise gelegenen 
Güter, zu nicht mehr als einer Stimme. 
Art. VII. Zur Wahl der Landtags-Abgeordneten der kollektiv -wählen= zu K. 12. 
den Städte, ernennt einejede Stadt unter 150 Feuerslellen überhaupt einen unddie 
großen Städte auf jedwede 150 Feuerstellen einen Wähler. 
· Art.Vlll.WegenBildungdekDisiriktefükdieWahlderBezitkswckh-Zu§.20. 
ler durch die Ortswaͤhler haben die Landraͤthe fuͤr einen jeden Kreis die erforder- 
lichen Fesisetzungen unter Zuziehung der Kreisstände zu treffen. 
Art. IX. Wenn ein Landtags-Abgeordneter bei Exöffnung des Landtags zu . 11 
bis zu Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkt an laufenden Woche zu erschen 
behin-
	        
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