Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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welche dabin verwendet, sollen ihnen die Rechnungen jährlich zur Abnahme vor- 
gelegt werden, und wo eine sländische Verwaltung der Kreiskommunal-Angele- 
genheiten statt findet, verbleibt den Kreisständen das Recht, die Beamten dazu 
wähken. 
Zusammen- K. 4. Die Kreissichndische Wrrsammlung besleht: 
sebung der A. Ans allen Riktergutsbesihzern des Kreises, denen die im K. 6. aufgeführten 
Kreisstände. Beslimmungen zub a. und c. nicht entgegeuttebt, nämlich: 
a) aus allen qualifizirten. Besitzern W in der Matrikel ber Ritterschaft aufge- 
fuͤhrten Ritterguis, perfoͤnlich; 
b) aus den nicht qualifizirten diũtergutebel tzern solcher matrikulirten Guͤter, 
durch Vertretung (. 5.). 
B. Aus einem Deputirren von. einer jeden in dem Kreist belegenen Skadr. 
C. Aus drei Deputi##ten des bäuerlichen Standes. 
§. 5. Vertretungen sind gestaltet 
a) Unmündigen Ritkergutsbesitzern durch ihren Vater oder Vormund, und 
b) Ehefrauen durch ihre Chegatten, in sofern Vater, Vormund und Ehegatte 
selbst zur Ritterschaft des preußischen Staats gehören. 
Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, so steht ihmen das Recht zu, zur 
Abgabe der Stimmen zu bevollmächtigen. . 
c) Unverheiratheten Besitzerinnen. 
d) Allen qualifizirten Besitzern, in sofern sie behindert sind, persoͤnlich zu erscheinen. 
Die Vertreter muͤssen jederzelt zur Ritterschaft des preußischen Staats gehoͤ- 
ren, und die Bedingungen des §F. 6. ihnen nicht entgegen stehen. 
uschaft K. 6. Zu perfönlichen Ausübung des Stimmemechts auf den Kreistagen 
vder lsnte, ist bei allen Ständen und gestatteten Vertretern, erforderlich: 
de. a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
b) die Vollendung des 2 stten Lebensjahres; 
D) unbescholtener Ruf. 
Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den Bericht 
des Oberpräsidenten von Unserm Staatsministerio zu entscheiden. 
Sckabeme K. 7. Rittergutsbesitzer, geistliche oder mi#de Stiftungen, so wie Städte, 
immen. welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, si si nd jederzein nur zur Führung 
elner Stimme berechtigt. 
Stäbtische * Spes welche als solche die Berechtigung haben „auf dem Kreis- 
Abgcordnete. tage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts 
befinden, sind ebenfalls mur zur Führung eitrer Stimme berethtigt. Wenn sie aber 
noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen , beschicken sie auch die dortiges 
staͤndischen Bersammlungen. · 
HgDcestddnfchen Abgeordneten zq den Areistagen, muͤssen jederzeit 
wirklich fungirende Magistratspersonen seyn. 
K. 10.
	        
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