(No. 919.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten Februar 1825., wegen der den minder-
jährigen Soldaten zu gestattenden Freiheit, ohne Justimmung ihrer Eltern,
nach geleisteter dreijähriger Dienstzeit, fortdienen zu können.
E. kommen wiederholentliche Beschwerden darüber zu Meiner Kenntniß, daß
die Eltern und Vormünder minderjähriger Soldaten, fast immer ihre Zustim-
mung verweigern, daß letztere nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht,
noch ferner auf einige Jahre dienen und kapituliren därfen. Bei der Verfassimg
Meiner Armee ist es aber unumgänglich nothwendig, das Fortdienen und Kapi-
tuliren auf jede mögliche Weise zu erleichtern und zu befördern, um bei den
Truppen einen Stamm alt gedienter Soldaten zu erhalten, woraus die Beförde=
rung zum Unteroffizier und Feldwebel erfolgen kann. In Erwägung nun, daß
in der Regel die Einstellung eines jungen Menschen als Soldat mit dem vollen-
deten 20sten Lebensjahre erfolgt, und daß derselbe daher seine gesetzliche drei-
jährige Dienstpflicht mit dem vollendeten 23sten Lebensjahre abgeleistet har,
bestimme Ich hierdurch, daß der Soldat in Bezug auf seine freiwillige Ent-
schließung im stehenden Heere noch fortdienen zu wollen, als großjahrig zu be-
trachten, und mithin die Zustimmung seiner Eltern und Vormünder hierzu nicht
weiter erforderlich ist. Sie haben diesen Beschluß durch die Gesetzsammlung
zur allgemeinen Kenntniß bringen und danach verfahren zu lassen.
Berlin, den loten Februar 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Rircheisen, v. Schuckmann und v. Hake.
D 2 No. 920.)