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b) durch die Amtsblaͤtter der Regierung, oder durch die Intelligenzblätter
im Bezirk des Ober-Landesgerichts, in welchem der Verlust sich ereignet
hat, erfolgt. Ist ein vormals Saͤchsisches Staatspapier im Bezirk der
Merseburgschen Regierung verloren gegangen, so genuͤgt die Einruͤckung
der Bekanntmachung in deren Amtsblaͤtter.
2) Wenn Staatspapiere außerhalb Landes verloren werden, so erfolgt
a) die vorlaͤufige Bekanntmachung des Verlustes der Staatsschuldscheine
G. 6.) durch die Berliner Intelligenzblaͤtter und ein auswaͤrtiges Blatt,
so wie der ehemals Saͤchsischen Staatspapiere (F. 16.) durch die Merse-
burger Amtsblätter und ein auswärtiges Blatt. Die Wahl des aus-
ländischen Blatts verbleibt der Kontrolle der Staarspapiere, oder
demjenigen Beamten, welchem in Betreff gewisser Staatsschulden die
Funktionen der Komtrolle von der Hauptverwaltung der Staaksschulden
übertragen sind;
das gerichtliche Aufgebot der Staatsschuldscheine C. F.) und der ehemals
Scchsischen Staatspapiere G. 16.), geschieht mittelst viermaliger Ein-
rückung der ersten in die Berliner Imelligenzblätter, der andern in die
Merseburger Amtsblatter, und Beider in ein ausländisches Blatt, so wie
durch einmalige Einrückung in ein zweites ausländisches Blatt. Die
Wahl der Blätter des Auslandes, hängt von dem Ermessen des Gerichts
ab, doch muß bei dem Aufgebot Sächsischer Staatspapiere, sie mögen
im rKönigreich Sachsen oder anderswo verloren seyn, jederzeit die Leipziger
Zeitung unter diesen beiden Blättern sich befinden.
3) Diese Bestimmungen sollen auch auf alle, durch Bekanntmachung von Seiten
der Verwaltungsbehörde bereits eingeleitete, Aufgebore Anwendung finden.
Berlin, den 22Pten Oktober 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
b.
—“
NJo 977.)