Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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b) durch die Amtsblaͤtter der Regierung, oder durch die Intelligenzblätter 
im Bezirk des Ober-Landesgerichts, in welchem der Verlust sich ereignet 
hat, erfolgt. Ist ein vormals Saͤchsisches Staatspapier im Bezirk der 
Merseburgschen Regierung verloren gegangen, so genuͤgt die Einruͤckung 
der Bekanntmachung in deren Amtsblaͤtter. 
2) Wenn Staatspapiere außerhalb Landes verloren werden, so erfolgt 
a) die vorlaͤufige Bekanntmachung des Verlustes der Staatsschuldscheine 
G. 6.) durch die Berliner Intelligenzblaͤtter und ein auswaͤrtiges Blatt, 
so wie der ehemals Saͤchsischen Staatspapiere (F. 16.) durch die Merse- 
burger Amtsblätter und ein auswärtiges Blatt. Die Wahl des aus- 
ländischen Blatts verbleibt der Kontrolle der Staarspapiere, oder 
demjenigen Beamten, welchem in Betreff gewisser Staatsschulden die 
Funktionen der Komtrolle von der Hauptverwaltung der Staaksschulden 
übertragen sind; 
das gerichtliche Aufgebot der Staatsschuldscheine C. F.) und der ehemals 
Scchsischen Staatspapiere G. 16.), geschieht mittelst viermaliger Ein- 
rückung der ersten in die Berliner Imelligenzblätter, der andern in die 
Merseburger Amtsblatter, und Beider in ein ausländisches Blatt, so wie 
durch einmalige Einrückung in ein zweites ausländisches Blatt. Die 
Wahl der Blätter des Auslandes, hängt von dem Ermessen des Gerichts 
ab, doch muß bei dem Aufgebot Sächsischer Staatspapiere, sie mögen 
im rKönigreich Sachsen oder anderswo verloren seyn, jederzeit die Leipziger 
Zeitung unter diesen beiden Blättern sich befinden. 
3) Diese Bestimmungen sollen auch auf alle, durch Bekanntmachung von Seiten 
der Verwaltungsbehörde bereits eingeleitete, Aufgebore Anwendung finden. 
Berlin, den 22Pten Oktober 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
b. 
—“ 
  
NJo 977.)
	        
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