xIn Viertes Sachregister.
Milzbrand, das an selbigem gefallene Vileh soll unabgeledert vergraben werden. 25. 172.
Minden, Stadt, Konventlon mit der freien Hanseestadt Bremen, rücksichtlich des zwischen beiden beste-
benden Vertrages, vom 26. August 1769., in Beziehung auf die Weser-Schiffahrts-Abgabe. 24. 54.
Minderjährige, (Söhne), können durch ihre Eltern und Vormünder an der Fortsetzung des Militair-
dienstes nicht gehindert werden. 25. 15. «
Ministerien, Diten= und Reisekosten -Bewilligung für die bel selbigen angestellten Rärhe und Sub-
alternen. 25. 163. 168. seq.
Ministerium der Finanzen, s. Finanz-Mlnisterlum.
Minisierium des Handels, f. Handels-Ministerlum
Ministerium des Innern, theilweise Vereinigung des aufgelbseten Handels= Ministeriums mit
selbigem. 25. 151. «
Mortuarium, s. Sterbefall.
Mosel-Zölle, deren Erhebung nach der seitherigen Einrichtung. 24. 203.
Mhlen neue, Sportel-Anwendung bei Genchmigungs-Ertheilung zu Anlegung derselben. 25. 131.
Mühlenbesitzer, bannberechtigte, denselben kann wegen Aufhebung des Getränkezwangs von Seiten des
Staats keine Entschädigung geleistet werden. 23. 168. — Verhältnigß derselben als Erbpachtmüller in
gleicher Angelegenheit. ibid.
Mühlingen, herzoglich Anhalt-Bernburgisches Amt, vom preußischen Gebiete eingeschlossen, Erhebung
der Verbrauchssteuern in dem Verkehr mit selbigem. 23. 177.
Münster, Bisthum, f. Westphalen, PMovinz.
Manstersche Anleihe, bei LKindenkampf und Olfers, im Jahre 180S., s. Anleihe.
Münze, königliche, deren Verwaltung. 23. 110.
Münzen, neue, Werthvergleichung derselben mit den alten. 22. 2 — 7. — fremde, Werthberechnung
derselben bei Entrichtung der Elbzölle. 22. 15. 30. seq. — desgl. bei den Weserzöllen. 24. 28. 40.
— desgl. bei Entrichtung der Stempelsteuer. 22. 59. — (. auch Scheidemünze und Gold.
Muünz-Verbrechen, deren Bestrafung. 23. 4.
Musikanten, umherziehende, Gewerbeschein= Ertheilung an selbige. 24. 131.
N.
Nachlaß-Abgabe an Gutsherren, s. Sterbefall.
Nachsteuer, s. Abschog= und Abfahrtsgelder.
Namen, (Familien= oder Geschlechts-), deren willkührliche Veränderung, ohne landeshenliche Erlaubniß,
wird bestraft. 22. 108.
National-Kokarde, deren Verlust. 24. 213. — Bestrafung des unbefugten Tragens derselben. 24.
214. — Verlust derselben für Veruntreuung des Futters bei Militair-Dienstpferden. 25. 11. — mit
dem Verluste derselben ist bei Landwehrmannein, Kriegs-Reservisten und bei beurlaubten Rekruten zu-
gleich auf den Verlust des Militairabzeichens oder des Landwehrkreuzes und auf die Versetzung in die zweier
Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. 25. 192.
National-Militair-Abzeichen, mit dessen Verlust ist die Verfetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes verbunden. 24. 213. — wird mit dem Verluste der Nationalkokarde bei beurlaubten Landwehr-
männern und Kriegs-Reservisten verwirkt. 25. 192. — Wiederverleihung desselben. 24. 213. — Be-
strafung des unbefugten Tragens desselben. 24. 214. — Verlust desselben für Veruntreuung des Futters
bei Militair-Dienstpferden. 25.11. ·
Natural-Abgaben, (. Abgaben.
Natural-Lasten, s. Lasten.
Natural-Leistungen, (. Ablösungen, Dienste und Jehnten, so wie auch Lieferungen.
Naumburger Handelsgencht, ) Bestimmungen rücksichtlich derselben, in Folge der für die Naumburger
Naumburger Wechselrecht, Messe veränderten Termine. 25. 171. 228.
Neuen-