Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Die  Bittschrift  muß  enthalten:
a)  den  vollständigen  Namen,  den  Geburtsort  (mit  Bezeichnung  des  Oberamts),  sowie
Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt  des  Bitistellers;
b)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  seiner  Eltern  oder  seines  Mlegers;
J)  eine  ungefähre  Angabe  des  gegenwärtigen  und  künftigen  Vermögens  des  Bittstellers;
4)  eine  gedrängte  Erzählung  seiner  Lebens=  und  Bildungsgeschichte  (namentlich  wo  und
wie  lange  er  die  Elementarschule  und  weitere  Lebranstalten  besucht  habe).
Beigeschlossen  müssen  der  Bittschrift  seyn:
a)  der  Tauffchein  des  Bittstellers;
b)  vie  Fortgangs=  und  Sittenzeugnisse  seiner  früheren  und  bisherigen  Lehrer;
e)  ein  von  dem  Oberamtsarzt  seines  letzten  Aufenthaltsorts  ausgestelltes,  verschlossenes
.  Zeugniß  über  seine  geistige  und  körperliche  Gesundbeit;  envlich
4)  eine  Aeußerung  des  Pfarramts,  des  Geburts=  beziehungsweise  Wohnorts  des  Bittstellers
  über  dessen  Besin  der  für  den  geistlichen  Stand  erforderlichen  Eigenschaften,
sowie  über  den  Leumund  seiner  Eltern  und  Geschwister.

K.  12.

Der  katholische  Kirchenrath  wird  sämmtliche  Aufnahmegesuche  nebst  deren  Beilagen

vor  Allem  dem  Bischöflichen  Ordinariat  übermitteln  und  von  diesem  eine  Aeußerung  darüber
  erhalten,  welche  der  Bittsteller  etwa  nach  den  Vorschriften  des  kirchlichen  Rechts
zum  geistlichen  Stande  für  unfähig  erachtet  werden.

K.  13.

Hat  das  Bischöfliche  Ordinariat  seine  Aeußerung  abgegeben,  so  wird  der  katholische
Kirchenrath  diejenigen  Bittsteller,  deren  Gesuche  vom  Ordinariat  oder  seinerseits  beanstandet
  werden,  sofort  zurückweisen;  die  übrigen  aber  werden  zu  einer  im  Laufe  des  Monats
August  von  dem  Stuvienrath  vorzunehmenden  Concursprüfung  einberufen.

8.  14.

Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Prüfung,  welcher  der  Bischof  noch  eigene  Abgeordnete
beizugeben  das  Recht  hat,  und  unter  Berücksichtigung  der  jeweils  festgesetzten  Normalzahl
von  Zöglingen  entscheidet  sovann  ver  katholische  Kirchenrath  über  vie  wirkliche  Aufnahme.

Die  Namen  der  Aufgenommenen  werden  im  Staatsanzeiger  bekannt  gemacht.

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