(No. 928.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ien April 1825., die Erleichterung des Bei-
tritts zum landschaftlichen Kreditsystem im Großherzogthum Posen betreffend.
D. nach Ihrem Berichte vom 15ten v. M. du die Bestimmung im F. 16.
der landschaftlichen Kreditordnung für das Großherzogthum Posen vom 15ten
Dezember 1821., nach welcher den Pfandbriefen andere Schuldverschreibungen
im Hypothekenbuche nicht vorstehen dürfen, manchen Gutsbesitzern der Beitritt
zum Kreditsystem, innerhalb des im K. 23. auf 5 Jahre beschränkten Zeitraums,
nicht gestattet oder erschwert werden würde, indem in mehreren Fällen die Löschung
ablöslicher Realverpflichtungen mit beträchtlichem Zeitaufwande verbunden ist;
so will Ich nach Ihrem Antrage diese Vorschrift dahin modifiziren: daß der
Posenschen Landschafts-Direktion gestattet seyn soll, auch hinter einer ablöslichen
hypothekarischen Forderung, deren Umschreibung in Pfandbriefe und Löschung
durch irgend ein zufälliges Ereigniß verhindert oder verzögert wird, mit der Be-
willigung und Ausfertigung von Pfandbriefen zu verfahren, unter der Maaßgabe,
daß der Betrag des eingetragenen Kapitals und der Zinsen, letztere höchslens bis
zum Betrage des Kapitals, in Posenschen Pfandbriefen, und zwar für jede
Achtzig Thaler, Einhundert Thaler in Pandbriefen, zum Gewahrsam der Land-
schaft genommen werde, welche bei eigener Vertretung verpflichter bleibr, dieses
Depositum zunchst ausschlietzlich zur Absindung der zu löschenden Post zu ver-
wenden und nur den etwanigen Ueberschuß, nach gänzlicher Befriedigung des
Gläubigers und erfolgter Löschung, an den Schuldner verabfolgen lassen darf,
wobei der Schuldner sich anheischig machen muß, wegen Löschung derselben bei den
Gerichten sofort die nörhigen Anträge zu machen und ohne Anstand zu verfolgen.
Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9ten April 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister v. Schuckmann.