Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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§ 89. Nur sechszigjaͤhriges Alter, erwiesene anhaltende Kraͤnklichkeit und 
die Verwaltung staͤdtischer, nach einem Atteste des Magistrats mit dem Auftrage 
unvereinbarer Kommunal-Aemter können als solche genügende Gründe angesehen 
werden. 
v 5.90.DieausberAeltestemVersammlungscheidendeUMitgliederkdnnen 
zur Annahme einer abermaligen Wahl erst nach Ablauf von einem Jahre nach 
ihrem Austritt verpflichtet werden. 
h. 91. Wer außer den obigen Entschuldigungsgründen die Annahme der 
nach diesem Statute auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Auftrage 
verweigert, erhalt eine Woche Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben 
noch auf seine schristlich abzugebende Weigerung beharrt, von den Aeltesten mit 
einer an der Börse bekannt zu machenden und zur Unterstützungs-Kasse fließenden 
Ordnungsstrafe von 5 bis 20 Rthlr. für den ersten, von 20 bis 40 Rchlr. für 
den zweiten, und von 40 bis 50 Rthlr. für den dritten Fall belegt werden. 
§. 92. Bei Auftragen haftet das sich weigernde Mitglied außerdem für 
den durch seine Weigerung entstandenen Schaden, und wenn in schleunigen Fällen 
einem Andern diese gemacht werden müssen, so ist es schuldig, diesen völlig zu 
entschädigen. # 
##93. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, daß er die mit 
seinem Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt und sich geflissentlich 
derselben entzieht, und sollten die Erinnerungen der Aeltesten und Vorsteher ins- 
besondere hierüber vergeblich seyn, so findet gegen den Schuldigen, außer der an 
der Börse bekannt zu machenden Entsetzung von dem ihm übertragenen Amnte, 
auch die im F. 91. aufgeführre Strafbestimmung statt. 
##. 94. In Bezlehung auf die in den vorslehenden &#. 9 l. u. 93. ausgespro- 
chenen Strafbestimmungen bleibt jedoch demjenigen, der die von den Aeltesten fest- 
zusetzenden Strafen erleiden soll, der Rekurs vorbehalten. Auch steht es den 
Aeltesten frei, zu jeder Zeit die ergangenen Strafbestimmungen zu mildern und 
gänzlich wieder aufzuheben. 
XII. Abschnitt. 
Von der Suspension und dem Verluste der kaufmännischen 
Rechte. 
g. 95. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporation sind unterbrochen, 
wenn das Mitglied unter Kuratel gesetzt wird, sich fuͤr zahlungsunfaͤhig erklaͤrt, 
oder in eine Krimin such g wegen solcher Verbrechen geraͤth, welche einen 
Mangel ehrliebender Gesi innungen. anzeigen. 
Hierüber bestimmen die Aeltesten mit Vorbehalt des Rekurses an den Ma- 
gierat und an die Regierung. 
S. 96.
	        
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