— 45 —
. 17. Ein Direktor erhält außer den. Zinsen und Dividenden, welche
auf die ihm eigenthümlich gehbrigen Aktien fallen, vom 24ten Jahre nach dem
Beginnen der Kompagnie an, für seine Bemühungen ein Gratial von Einem
Prozent von dem jährlichen Nettogewinn, welcher der Kompagnie nach Abzug
aller Zinsen, Schaäden und Kosien übrig bleibt. Für das erste Jahr leisten die
Direktoren jedoch auf diese Remuneration Verzicht. ODie Berichtigung derselben
erfolgt erst nach Ablauf der während des jedesmal laufenden Jahres gezeichneten
Versicherungen; es können aber spätere Verlusie das cinmal an die Oirektoren
gezahlte Gratial nicht schmälern.
Der abgetretene Oirektor, oder die Erben des etwa Verstorbenen, erhalten
das Eine Prozent von dem bis zum Tage des Abgangs stattgefundenen reinen
Gewinn.
F. 1 8. Die Direktion versammelt sich so oft sie es für nothig hält. Bei
dieser Versammlung hat jeder Direktor eine Stimme und das Recht, nach der
Reihefolge etwas vorzutragen.
§. 19. Jedes Oirektionsmitglied hat das Recht, nach dreimonatlicher
Aufkündigung, seine Stelle niederzulegen; dann müssen die übrigen sofort eine
Generalversammlung zusammen berufen, und für die Wahl eines neuen Oirektors,
nach Anleitung §. 15., sorgen.
Dagegen hat die Kompagnie das Recht, ein Oirektionsmitglied, welches
ihr Vertrauen verloren hat, von der Direktion zu erkludiren. Es ist anzunehmen,
daß ein Direktionsmitglied das Vertrauen der Gesellschaft verloren habe, wenn
nach einer mit Gründen unterstützten Aufforderung von zehn Stimmen der Gesell-
schaft in einer Generalversammlung * der Stimmen für die Erklusion sind.
Auf den von der Generaldirektion der Seehandlung ernannten Direktor
finden diese Vorschriften nicht Anwendung. Wienn indes' die Kompagnie durch
einen Beschluß, wie seiner eben gedacht ist, zu erkennen giebt, dast die Erklusion
desselben ihr wünschenswerth sey, so ist ein solcher Beschluß der Generaldirektion der
Seehandlungs-Sozietät mitzurheilen, welche alsdann, wenn sie die Gründe für
die Erklusion erheblich findet, den von ihr bestellten Direktor abrufen und einen
andern an seiner Stelle ernennen bann und wird.
§. 20. Zum Betriebe der laufenden Geschäfte auf dem Komtoir und an
der Börse wird die Gesellschaft einen Bevollmächtigten ernennen, und durch die,
diesem Plan sub C. beigeschlossene Vollmacht legitimiren. Ihm liegt ob, die
Verlicherungen mit den sich meldenden Personen zu komrahiren, und die dar-
über zu ertheilende Police in Vollmacht der Preußischen See-Assekuranz-Kom-
pagnie zu zeichnen; das Geschäft erhält aber ersi seine Gültigkeit, wenn die bei-
den verwaltenden Direktoren es genehmigt und ihre Genehmigung durch Mitzeich-
nung der Police zu erkennen gegeben haben.
Wäre
Remuneration der Dl-
rektoren.
Versammlungen der Di-
rektion.
Niederlegung des Direk-
torats und Erklufson.
Bevollmachtigter und
seine Pflichten.
G.