Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Beide Bedingungen aber befreien die Kompagnie von Konfiskations-, 
Reklamations= und Anhaltungskosten und von dem durch Aufbringung bewirkten 
innern Verderb des Schiffs und der Güter; 
o) Havarie-Große bezahlt die Kompagnie nur, wenn die Havarie in 
einem Preußischen Platze, nach den Preußischen Gesetzen, aufgemacht ist, und 
falls dies an einem fremden Platze geschehen ist, nur dann, wenn das versicherte 
Objekt für den richtigen Werth, nach Vorschrift des Tir. XXI. Art. 8. der Ham- 
burger Assekuranz-Ordnung, wörtlich lautend: 
Bei der Eintheilung der Havarie-Große muß 
1) das Schiff nach dem wahren Werthe in dem Stande wie es aus der 
See kommt, 
2) das Gut nach der Einkaufrechnung mit den beigefügten Unkosten bis 
an Bord des Schiffes, jedoch ohne die Prämie und 
3) die Fracht nach Abzug der Volksheuer des Lootsgeldes und dessen was 
sonst zur kleinen Havarie gehörr, 
gerechnet werden. 
dazu beigetragen hat, und solche dann ohne die Koslen der Dispache, Drei 
Prozent von der versicherten Summe beträgt. Wenn# eine irrige Angabe gemacht 
worden, so bezahlt die Kompagnie nur soviel, als sie bei einer richtigen Angabe 
würde haben bezahlen müssen; 
p)jede partikulaire Havarie kann, wenn die Kompagnie nicht ausdrücklich 
in eine Ausnahme willigt, nur hier in Stettin aufgemacht und regulirt werden; 
d) bei Assekuranzen auf Schiffe, welche während des Krieges von Unter- 
thanen einer im Kriege begriffenen Macht gekauft werden, so wie bei Versicherun- 
gen auf die Ladungen derselben muß, wenn die Assekuranz gültig sepn soll, 
dieser Umstond sowohl, wenn das Casco versschert wird, von dem Rheeder, als 
auch wenn Assekuranz auf Güter in solchen Schiffen gemacht wird, von dem 
Einlader, vorausgesetzt jedoch, daß dieser solches erweislich gewußt habe, in der 
Police angezeigt werden. Bei Versicherungen auf erkaufte Prisenschiffe haben 
Rbeeder sowohl, als auch, wenn solches Schiff Ladung hat, die Einlader sich nach 
dem Tit. IV. Art. 2. der Hamburgischen Assekuranz-Ordnung, wörtlich lautend: 
Wer in Kriegszeiten eine Prise gekauft, so annoch auf keinem freien 
Strom gewesen und dafür versichern laßk, ist schuldig, diesen Umstand 
in der Police kund zu machen, in Entstehung dessen die Versicherung 
von keiner Kraft und Würde gehalten wird, 
zu richten; 
r) bei der Klausel, frei von Beschädigung, außer im Strandungefalle, 
wird die-Havarie Große allemal regelmäßig von der Kompagnie bezahlt, als 
Strandungsfall aber nur erkannt, wenn ein Schiff durch gewaltsame Umstände, 
nicht etwa durch einen durch Ebbe entstehenden oder sonstigen seichten Grund 
festzu-
	        
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