Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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festzusitzen koͤmmt, oder gestoßen hat, sondern wirklich auf einen Strand ver- 
setzt wird und dabei entweder gar nicht oder doch wenigstens bei einer stattfin- 
denden Gefahr des Zertruͤmmerns nur mit vieler Muͤhe, mittelst Entloͤschung 
der Ladung, durch fremde Huͤlfe wieder abgebracht werden kann, auch zur Fort- 
setzung der Reise nothwendig vorheriger Reparatur bedarf. Wenn ein solcher Stran- 
dungsfall eintritt und die daburch verursachte Beschaͤdigung bei den mit gedach- 
ter Klausel versicherten Waaren, mehr als 3 oder 10 Prozent nach der sub 
Lit. F. dieses Titels erklärten Berechnungsart beträgt, so wird solche von der 
Kompagnie ersetzt. 
#. 36. Sollte die Kompagnie in der Folge nöthig finden, diese Bedin= Abaenderungen des Plans. 
gungen zu verbessern oder zu verändern, so kann dies nur durch einen Beschluß 
der General-Versammlung geschehen, und es versteht sich von selbst, daß die 
schon eingegangenen Verbindlichkeiten lediglich nach den jetzigen Bedingungen 
beurtheilt werden müssen, und die etwanigen Veränderungen derselben nur den 
Verbindlichkeiten zur Richtschnur dienen, die nach deren Bekanntmachung durch 
den Druck eingegangen und geschlossen worden sind. 
Wißmann. Gribel. Toussaint. Steinicke. 
A. 
Formular des Wechsels. 
den für Rihlr. 600 klingend Preuß. Kurant 
4 bis #xr nach dem Münzfuß von 1764. 
Zwei Monat nach Aufkündigung zahle ich in Stettin gegen diesen meinen 
Sola-Wechsel an die Order der Direktion der Preußischen See-Assekuranz- 
Kompagnie und nach deren Verlangen die Summe von Sechs Hundert 
Reichsthalern klingend Preuß. Kurant in ganzen, halben, driltel, viertel, sechstel 
oder zwölftel Thalerstücken nach dem Münzfuß von 1704. Werth empfangen. 
Auf mich selbst 
. . angenommen 
in Stettin zu zahlen 8 
B. For-
	        
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