C. Von den le-
benberrlichen
Rechten ins.
besondere.
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§. 62. Zu den forkdauernden Rechten gehören:
4) alle Zehnten, ohne Unterschied, ob der Zehentberechtigte zugleich
ein Gutsherr, oder irgend eine andere Person ist; -
s.68.2)dieineinigenLandestheilen,woraufsichdasgegenwckktige
Gesetz bezieht, den Markenherren, als Vorstehern und Theil-
nehmern der Pertengenostenschasten, an den Marken und um
derselben Willen zuständigen Anee und Einkünfte.
g. 64. Wo also dem Markenherrn das Eigenthum der Markengründe, den
übrigen Theilnehmern aber nur gewisse Nutzungsrechte darauf zustanden, oder ersterer
einen gewissen Antheil (pars quota) an dem gemeinschaftlichen Eigenthum desselben
besaß, behält derselbe, was er hatte. Dies gilt namentlich von densenigen Antheilen,
welche ihm in der Eigenschaft als Marken-Herrn (Waldherrn), als Inhaber der
sogenannten Markal-Gerichtsbarkeit (Markenrichter, Holzgrafen), als Vorsteher
der Markengenossenschaft, oder Behufs der Besoldung der sogenannten Justitiarien
und der Aufsichts= und andern Verwaltungs-Beamten, zuständig waren; desgleichen
von den dem Markenherrn bei Zuschlägen (Ausweisung eines privativen Eigenthums.
aus der Mark an die Markengenossen) oder bei Verdußerungen von Markengründen
ustndigen Abfindungen (tertia marcalis) und von seinen sonstigen Rechten der
beiluhme an den Nutzungen der Mark. ·
5.65.HabendieNutzungsbekechtigtenßjkdieBcnutzungderMarkengründes
ewisse Abgaben und Leistungen an den Markenherrn abtragen muͤssen, so sind sie
socche auch ferner zu entrichten gehalten. Eben dieses gilt von denjenigen Abgaben
und Leistungen, welche sie ihm etwa in seiner Eigenschaft als Vorsteher der gemein-
samen Angekegenheiten und zur Bestreitung der Aufsichts= und Verwaltungskosten,
zu entrichten hatten. Für den beibchaltenen Genuß der markenherrlichen Nutzungen
und Gefälle sind die Markenherren aber auch gehalten, die verfassungsmäßig ihnen.
zur Last fallenden Kosten der Markenverwaltung fernerweitig zu bestreiten.
§. 66. Was von den beibehaltenen Rechten der Markenherren bestinmt wor-
den G.,63. u. ff.), findet auch auf die Skutisations= oder Weideherren, wo dergleichen
Vorsteherämter hergebracht sind, Anwendung; desgleichen auf die Markenrichter
und Holzgrafen, deren Aemter etwa nicht ohnehin schon mit dem der Markenherren
vereinigt möchten G. 01.). # «
5.67.BleibtesineinclnenFällcuzweifelhaft,obeineaufeincmend-
siückhaftendeLcistungueinerchlassengchdrt,ivelck)enach55.58—60.weg-
fallen, so wird fuͤr die Fortdauer derselben so lange, vermuthet, bis der Verpflichtete
den Beweis des Gegentheils fuͤhrt. Es soll aber bei der Beurtheilung dieses Be-
weises nicht blos auf die in den Urkunden etwa vorkommende Benennung der Abga-
ben, sondern vorzuͤglich auf den Ursprung und die Natur derselben gesehen werden.
. 68. Zu der im §. 59. ausgesprochenen Aufhebung der lehenherrlichen
Rechte, werden hierdurch folgende nähere Bestummungen und Ausnahmen hinzugefügk.
& 69. I. War in einzelnen Fällen der Vasall, neben der allgemeinen Lehen-
verpflichtung, noch zu besonderen Abgaben oder Diensten verpflichtek, so erstreckte
sich hierauf die Aufhebung der lehenherrlichen Rechte nicht; vielmehr sind auf diese
Leistungen die über die forkdauernden Reallasten oben ertheilten Vorschriften anzu-
wenden.