Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

C. Von den le- 
benberrlichen 
Rechten ins. 
besondere. 
— 84 — 
§. 62. Zu den forkdauernden Rechten gehören: 
4) alle Zehnten, ohne Unterschied, ob der Zehentberechtigte zugleich 
ein Gutsherr, oder irgend eine andere Person ist; - 
s.68.2)dieineinigenLandestheilen,woraufsichdasgegenwckktige 
Gesetz bezieht, den Markenherren, als Vorstehern und Theil- 
nehmern der Pertengenostenschasten, an den Marken und um 
derselben Willen zuständigen Anee und Einkünfte. 
g. 64. Wo also dem Markenherrn das Eigenthum der Markengründe, den 
übrigen Theilnehmern aber nur gewisse Nutzungsrechte darauf zustanden, oder ersterer 
einen gewissen Antheil (pars quota) an dem gemeinschaftlichen Eigenthum desselben 
besaß, behält derselbe, was er hatte. Dies gilt namentlich von densenigen Antheilen, 
welche ihm in der Eigenschaft als Marken-Herrn (Waldherrn), als Inhaber der 
sogenannten Markal-Gerichtsbarkeit (Markenrichter, Holzgrafen), als Vorsteher 
der Markengenossenschaft, oder Behufs der Besoldung der sogenannten Justitiarien 
und der Aufsichts= und andern Verwaltungs-Beamten, zuständig waren; desgleichen 
von den dem Markenherrn bei Zuschlägen (Ausweisung eines privativen Eigenthums. 
aus der Mark an die Markengenossen) oder bei Verdußerungen von Markengründen 
ustndigen Abfindungen (tertia marcalis) und von seinen sonstigen Rechten der 
beiluhme an den Nutzungen der Mark. · 
5.65.HabendieNutzungsbekechtigtenßjkdieBcnutzungderMarkengründes 
ewisse Abgaben und Leistungen an den Markenherrn abtragen muͤssen, so sind sie 
socche auch ferner zu entrichten gehalten. Eben dieses gilt von denjenigen Abgaben 
und Leistungen, welche sie ihm etwa in seiner Eigenschaft als Vorsteher der gemein- 
samen Angekegenheiten und zur Bestreitung der Aufsichts= und Verwaltungskosten, 
zu entrichten hatten. Für den beibchaltenen Genuß der markenherrlichen Nutzungen 
und Gefälle sind die Markenherren aber auch gehalten, die verfassungsmäßig ihnen. 
zur Last fallenden Kosten der Markenverwaltung fernerweitig zu bestreiten. 
§. 66. Was von den beibehaltenen Rechten der Markenherren bestinmt wor- 
den G.,63. u. ff.), findet auch auf die Skutisations= oder Weideherren, wo dergleichen 
Vorsteherämter hergebracht sind, Anwendung; desgleichen auf die Markenrichter 
und Holzgrafen, deren Aemter etwa nicht ohnehin schon mit dem der Markenherren 
vereinigt möchten G. 01.). # « 
5.67.BleibtesineinclnenFällcuzweifelhaft,obeineaufeincmend- 
siückhaftendeLcistungueinerchlassengchdrt,ivelck)enach55.58—60.weg- 
fallen, so wird fuͤr die Fortdauer derselben so lange, vermuthet, bis der Verpflichtete 
den Beweis des Gegentheils fuͤhrt. Es soll aber bei der Beurtheilung dieses Be- 
weises nicht blos auf die in den Urkunden etwa vorkommende Benennung der Abga- 
ben, sondern vorzuͤglich auf den Ursprung und die Natur derselben gesehen werden. 
. 68. Zu der im §. 59. ausgesprochenen Aufhebung der lehenherrlichen 
Rechte, werden hierdurch folgende nähere Bestummungen und Ausnahmen hinzugefügk. 
& 69. I. War in einzelnen Fällen der Vasall, neben der allgemeinen Lehen- 
verpflichtung, noch zu besonderen Abgaben oder Diensten verpflichtek, so erstreckte 
sich hierauf die Aufhebung der lehenherrlichen Rechte nicht; vielmehr sind auf diese 
Leistungen die über die forkdauernden Reallasten oben ertheilten Vorschriften anzu- 
wenden.
	        
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