Gemeinschaft-
liche Bestim-
mungen.
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Statt finden, wenn die Steuer des einzelnen Grundstuͤcks oder einzelner Klassen
von Grundstuͤcken, von dem regelmaͤßigen Steuersatz abweicht, sondern auch,
wenn der regelmäßige Steuersatz selbst (sey es für immer, oder für einen be-
stimmten Zeitraum) abgeändert wird. Den Beweis hat in streitigen Fällen der-
jenige Theil zu führen, welcher eine Abweichung von dem Fünftelabzug verlangt.
g. 91. b) Der Berechtigte kann sich, wenn er es seinem Inkeresse gemäß
findet, von dem Fünftelabzug dadurch befreien, daß er die ganze Ocuptch
steuer des pflichtigen Grundstücks allein zu zahlen übernimmt.
. 92. c) Dienste, und solche Abgaben, welche nach Einführung der frem-
den Gesetze an die Stelle von Diensten gesetzt worden sind, sollen dem Fünftel-
abzug nicht unterworfen seyn.
¾l 93. d) ufällge Rechte (z. B. Laudemien), üngleichen solche fesie Ab-
gaben, welche nach Einführung der fremden Gesetze an die Stelle von zufalli-
gen Rechten gesetzt worden sind, sollen dem Fünftelabzug nicht unterworfen seyn.
g. 94. enn bei abgetragenen Leistungen, seit der wirklichen Einführung
der, unter, der fremden Herrschaft auferlegten Grundsleuer, anders als nach den im
#Pgenwäriigen Titel enthaltenen Vorschriften verfahren worden ist, so soll es bei den
estimmungen der allgemeinen Gesetze über das zu viel oder zu wenig Bezahlte sein
Bewenden haben-
§. 95. Sollte jedoch eine solche Abweichung G. 94.) in Anordnungen der
Verwaltungsbehörden (z. B. in der Verordnung bes lourernemente zu Munster
vom 14ten März 1814.) ihren Grund gehabt haben, so soll dem verkürzten Theil,
welcher Entschädigung verlangt, die Einwendung, daß er eine Zahlung ohne Vor-
behalt geleistet oder angenommen habe, nicht entgegenstehen. «
. Gründeten sich solche Abweichungen G. 94.) auf richterliche Verfü-
gungen, so sind darauf die besonderen Bestimmungen der 9#. 117. u. 114. anzuwenden.
#K 97. Die gegenwärtigen Bestimnungen treten an die Stelle des westphä-
lischen Gesetzes vom Tüsten August 1808. Art. 59. 60. und des westphälischen Dekrets
rund-
vom 31sten Mai 1812. Art. 5., welche fernerhin nicht in Anwendung kommen sollen.
Fünfter Titel.
Von der Gewährsleistung für aufgehobene Rechte.
§. 93. In Ansehung derjenigen Rechte, welche nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes 5# Entschädigung aufgehoben sind, soll die Gewährs-
leistung nach folgenden Grundsätzen beurtheilt werden.
9. 99. Ver solche Rechte gekauft hat, kann von dem Verkäufer weder Zurück-
erstattung des Kaufpreises, noch Schadensersatz fordern.
S. 100.
Wer solche Rechte durch Erbzins= oder Erbpachtserträge, oder
sonst erblich gegen Zins, erworben hat, kann, wegen des ekwa gezahlten inkaufg=
oder Erbbestandsgeldes, gleichfalls weder Zurückerstattung noch Schadensersatz
fordern.
§. 101. In Ansehung des dafür übernommenen Zinses oder Pachtgeldes
aber ist zu unterscheiden, ob: » »
1)dasaufgehobeneRechtdenallecmgenGegenstanddec Verlethungd ausgemacht
hat, oder doch dasselbe zwar zugleich mit andern Grundstücken und Zubehörun-
gen