Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

16.  343

den  Besuch  der  Universität,  bezw.  über  die  Ablegung  der  Konkursprüfung  zur  Aufnahme

in  das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Tübingen,  sowie  in  das  Wilhelmsstift  daselbst.

II.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  von
Gymuasien,  Real-Gymnasien  und  Ober-Realschulen  (§.  90  Ziff.  2  a  a.  a.  O.)

a.  für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch
1.  der  ersten  Gymnasialklasse  von  humanistischen  Gymnasien  (Studien-Anstalten),
2.  des  dritten  Kurses  von  Real-Gymnasien;

b.  für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  evangelisch-theologischen  Seminare  zu  Blaubeuren,  Maulbronn,  Schönthal
und  Urach,
2.  der  Klasse  VII  der  Gymnasien,  der  Real-Gymnasien  und  der  als  Ober-Realschulen
  anerkannten  Neal-Anstalten.
III.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  ersten  Klasse  von  Progymnasien,
  Realschulen  und  Real-Progymnasien  (§.  90  Ziff.  2b  a.  a.  O.)

für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  Klasse  IV  b  des  Lyzeums  zu  Oehringen,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen
Lyzeen,
2.  der  Klasse  VI  bei  den  zu  der  Gattung  der  Realschulen  gehörigen  Real-Anstalten
zu  Biberach,  Navensburg  und  Nottweil,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Neal-Anstalten
  und  bei  sämmtlichen  Real-Lyzeen.
IV.  Den  Zeugnissen  über  erfolgreiche  Zurücklegung  der  ersten  Klasse  und  das  Bestehen
der  Entlassungsprüfung  an  den  höheren  Bürgerschulen  (6.  90  Ziff.  26  a.  a.  O.)
die  Zeugnisse  über  erfolgreiche  Zurücklegung  des  sechsten  Jahreskurfus  und  das  Bestehen
der  Schlußprüfung
a.  für  Bayeru:

au  den  sechsklassigen  lateinlosen  Nealschulen;