Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Reise  und  die  Ausrüstung  beziehen;  er  muß  ihm  jederzeit  die  Einsicht  der  die
Rhederei  betreffenden  Bücher,  Briefe  und  Papiere  gestatten.
Art.  466.

Der  Korrespondent-Rheder  ist  verpflichtet,  jederzeit  auf  Beschluß  der  Rhederei
derselben  Rechnung  zu  legen.  Die  Genehmigung  der  Rechnung  und  die  Billigung
der  Verwaltung  des  Korrespondent-Rheders  durch  die  Mehrheit  hindert  die  Minderheit
  nicht,  ihr  Recht  geltend  zu  machen.

Art.  467.

Jeder  Mitrheder  hat  nach  Verhältniß  seiner  Schiffs-Part  zu  den  Ausgaben
der  Rhederei,  insbesondere  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  und  der  Reparatur  des
Schiffs,  beizutragen.

Ist  ein  Mitrheder  mit  Leistung  seines  Beitrages  in  Verzug  und  wird  das
Geld  von  Mitrhedern  für  ihn  vorgeschossen,  so  ist  er  denselben  von  Rechtswegen
  zur  Entrichtung  von  Zinsen  von  dem  Zeitpunkte  der  Vorschüsse  an  verpflichtet.
Ob  durch  einen  solchen  Vorschuß  ein  Pfandrecht  an  der  Schiffs-Part  des  säumigen
Mitrheders  erworben  wird,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.  Auch
wenn  ein  Pfandrecht  nicht  erworben  ist,  wird  durch  den  Vorschuß  ein  versicherbares
Interesse  hinsichtlich  der  Schiffs-Part  für  die  Mitrheder  begründet.  Im  Falle
der  Versicherung  dieses  Interesse  hat  der  säumige  Mitrheder  die  Kosten  derselben
zu  ersetzen.

Art.  468.

Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  Beendigung  einer  Reise  die  Reparatur
des  Schiffs  oder  wenn  die  Befriedigung  eines  Gläubigers  beschlossen  worden  ist,
welchem  die  Rhederei  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  so  kann  jeder  Mitrheder,
welcher  dem  Beschlusse  nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der  Leistung  der  zur  Ausführung
  desselben  erforderlichen  Einzahlungen  dadurch  befreien,  daß  er  seine  Schiffs-Part
  ohne  Anspruch  auf  Entgeld  aufgiebt.

Der  Mitrheder,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  will,  muß
dieses  den  Mitrhedern  oder  dem  Korrespondent-Rheder  innerhalb  dreier  Tage
nach  dem  Tage  des  Beschlusses  oder,  wenn  er  bei  der  Beschlußfassung  nicht  anwesend
  und  nicht  vertreten  war,  innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Mittheilung  des
Beschlusses  gerichtlich  oder  notariell  kundgeben.

Die  aufgegebene  Schiffs-Part  fällt  den  übrigen  Mitrhedern  nach  Verhältniß
  der  Größe  ihrer  Schiffs-Parten  zu.

Art.  469.

Die  Vertheilung  des  Gewinnes  und  Verlustes  geschieht  nach  der  Größe  der
Schiffs-Parten.

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