Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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b)  Transitläger,  wenn  die  zu  lagernden  Waaren  zugleich  oder  ausschließlich  zum
Absatze  nach  dem  Auslande  bestimmt  sind.
B.  Bewillig=  #6#2.  Privatläger  sind  in  der  Regel  nur  am  Sitze  einer  mit  zwei  Beamten  bekhers.
  setzten  Zoll=  oder  Steuerstelle  gestattet.
Dieselben  werden  lediglich  an  Gewerbtreibende  bewilligt,  welche  kaufmännische
Bücher  ordnungsmäßig  führen,  das  Vertrauen  der  Verwaltung  genießen  und  entweder
selbst  am  Lagerorte  wohnen,  oder  einen  dort  wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.
Ueber  die  Bewilligung,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  entscheidet  die  Directivbehörde.
  Die  Bewilligung  wird  nur  ertheilt,  wenn  ein  Bedürfniß  im  Interesse  des
Verkehrs  anzuerkennen  ist.
C.  Lager-  83.  Die  für  ein  Privatlager  bestimmten  Räume  müssen  so  beschaffen  sein,  daß
räume  die  Güter  darin  abgesondert  von  anderen  Waaren  gelagert  werden  können.  Bei  Lägern
unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde  bedarf  es  überdieß  einer  so  vollständigen  Abschließung,
  daß  ohne  Lösung  des  amtlichen  Verschlusses  oder  leicht  wahrnehmbare  Beschädigung
  der  Umschließungen  des  Lagerraums  Waaren  weder  in  letzteren  gebracht,  noch  aus
demselben  entfernt  werden  können.
Der  Lagerinhaber  hat  den  amtlichen  Anforderungen  in  Bezug  auf  die  sichernde
Einrichtung  der  Lagerräume  Folge  zu  leisten.
Der  zollamtliche  Verschluß  geschieht  mittelst  besonderer  Kunstschlösser,  welche  die  Zollverwaltung
  auf  Kosten  des  Lagerinhabers  liefert  und  nach  Auflösung  des  Lagers  zurücknimmt.
D.  Haftpflicht  &  4.  Der  Lagerinhaber  haftet  für  die  tarifmäßigen  Zollgefälle,  welche  auf  den  zu
5  einem  Privatlager  abgelassenen  Waaren  ruhen,  und  zwar  bei  Creditlägern  unbedingt
Sicherheits-  nach  Maßgabe  des  bei  der  Verabfolgung  zum  Lager  festgestellten  Gewichts  und  ohne
leistung.  Rücksicht  auf  eine  daran  während  der  Lagerung  durch  natürliche  Einflüsse  oder  zufällige
Ereignisse  eingetretene  Abänderung  oder  Zerstörung.  3
Dasselbe  gilt  für  die  nicht  unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde  stehenden  Transitläger,
  soweit  nicht  die  Entrichtung  der  Abgabe  an  anderen  Orten,  oder  die  Aufnahme
der  Waaren  in  ein  anderes  unverzolltes  Lager,  oder  endlich  die  Ausfuhr  derselben  in
vorgeschriebener  Art  nachgewiesen  wird.  Dagegen  finden  bei  Transitlägern,  welche  unter
amtlichem  Mitverschlusse  stehen,  die  Bestimmungen  in  dem  §  103  des  Vereinsgollgesetzes
Anwendung  (Vereinszollgesetz  8  108).
Rücksichtlich  der  zu  leistenden  Sicherheit  gelten  die  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  getroffenen  Bestimmungen.
E.  Antrag  auf  *5.  Das  Gesuch  um  Bewilligung  eines  Privatlagers  ist  beim  Hauptamte  ein-Bewilligung
  zureichen.  In  dem  Gesuche  sind  die  Lagerräume,  unter  Beschreibung  der  einzelnen
Theile,  anzumelden  und  die  zu  lagernden  Waaren  mit  ihrer  tarifmäßigen  Benennung
namhaft  zu  machen,  auch  ist  darin  anzugeben,  in  welcher  Weise  die  etwa  zu  leistende
Sicherheit  (8  4)  bestellt  werden  soll.