Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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und  Fehde;  die  Lehre  der  Kirche,  das  Beispiel
ihrer  Strafrechtspflege  und  das  Asylrecht  waren
dafür  bestimmend,  daß  auch  die  weltliche  Strafjustiz
  den  Forderungen  der  Humanität  in  weiterem
Umfange  Rechnung  trug  und  die  Anwendung  der
Todesstrafe  wie  der  verstümmelnden  Strafen  beschränkte.
  Ebenso  ist  es  vorwiegend  dem  Einflusse
des  kanonischen  Rechts  zu  danken,  wenn  der  Grundsatz,
  daß  das  Beweisverfahren  die  Aufgabe  habe,
die  Glaubwürdigkeit  des  Behauptenden  darzutun,
  mit  allen  mißbräuchlichen  Konsequenzen
dieses  Prinzips  (Gottesurteile,  Eideshelfer  usw.)
beseitigt  und  ein  Beweisrecht  eingeführt  wurde,
welches  die  Erforschung  der  materiellen  Wahrheit
nicht  mehr  dem  Formalismus  opfert.

Es  ist  bereits  oben  darauf  hingewiesen  worden,
daß  bei  dem  Mangel  eines  seine  Verwaltungsaufgaben
  erfüllenden  Staatswesens  die  Kirche  des
Mittelalters  den  Schutz  vitaler  Interessen  der  Gesellschaftsordnung
  und  Kulturentwicklung  übernehmen
  mußte,  daß  sie  als  der  „einzige  Staat"“
(Roßhirt)  jener  Epoche  ihre  Zuständigkeit  auf  ein
Gebiet  erweiterte,  welches  nach  unserer  Auffassung
der  Syphäre  der  staatlichen  Gesetzgebung  und  weltlichen
  Gerichtsbarkeit  anheimfällt.  Die  Kompetenz
  der  geistlichen  Gerichte  in  weltlichen  Prozessen
erklärt  die  Anwendung  des  kanonischen  Rechts,
dessen  Bestimmungen  über  Fragen  des  Privatrechts
  und  Prozesses  vor  allem  den  ethischen
Standpunkt  der  Kirche  gegenüber  den  Grundsätzen
  des  römischen  wie  des  germanischen  Rechts
wahren  sollen,  aber  auch  eine  dem  Fortschritte  der
Kulturentwicklung,  den  geänderten  wirtschaftlichen
und  sozialen  Verhältnissen  entsprechende  Umbildung
  des  Rechts  vermitteln.  Die  Rezeption  der
fremden  Rechte  hat  dem  kanonischen  Rechte  auch
in  den  weltlichen  Gerichten  Ansehen  und  Geltung
gesichert.  Obwohl  die  Reformbestrebungen  unserer
Zeit  die  Traditionen  des  römisch-kanonischen  Prozesses
  aufgegeben  und  den  modernen  Bedürfnissen
entsprechend  das  Verfahren  auf  andern  Grundlagen
  aufgebaut  haben,  so  wird  doch  kaum  jemand
  bestreiten  wollen,  daß  gerade  die  Rezeption
jenes  Prozesses,  welchen  die  italienische  Doktrin
und  Praxis  seit  dem  13.  Jahrh.  im  Anschluß  an
das  Dekretalenrecht  entwickelt  hatte  (trotz  der
Schwerfälligkeit  und  der  sonstigen  unleugbaren
Mängel  dieses  gemeinen  Prozesses),  für  Deutschland
  von  der  größten  Bedeutung  und  den  wohltätigsten
  Konsequenzen  war.  Die  Umwälzung  der
wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnisse,  welche
sich  in  der  Zeit  des  ausgehenden  Mittelalters  vollzog,
  ließ  die  Übelstände  jenes  in  den  weltlichen
Gerichten  vor  der  Rezeption  herrschenden  „heillosen“
  Verfahrens,  das  eine  rationelle  Rechtspflege
  unmöglich  machte  und  dessen  Formalismus
alle  Rechtssicherheit  in  Frage  stellte,  um  so  mehr
empfinden.  Nicht  minder  wird  eine  unbefangene
Würdigung  des  Einflusses,  welchen  das  kanonische
Recht  auf  die  Umbildung  des  Privatrechts
geübt  hat,  man  mag  das  ethische  oder  das  wirt-Staatslexikon.

  III.  3.  Aufl.

Kirchenrecht.

 

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schaftliche  Moment  bei  der  Beurteilung  in  den
Vordergrund  treten  lassen,  immer  zu  dem  Resultate
  gelangen  müssen,  daß  das  kanonische  Recht
für  jene  Epoche  der  Träger  einer  bedeutsamen
fortschrittlichen  Entwicklung  gewesen  ist,  ein  Verdienst,
  welches  eine  gesunde  geschichtliche  Auffassung
  nicht  etwa  deshalb  in  Abrede  stellen  wird,
weil  einzelne  Sätze  desselben  den  veränderten  wirtschaftlichen
  Verhältnissen  und  Rechtsanschauungen
der  modernen  Zeit  gegenüber  ihre  Geltung  nicht
mehr  behaupten  können.  (In  dem  engen  Rahmen,
welcher  unserer  Darstellung  vorgezeichnet  ist,
können  die  Modifikationen,  welche  das  Privatrecht
unter  dem  Einflusse  der  Kirche  und  ihrer  Gesetzgebung
  erfahren  hat,  hier  nicht  im  einzelnen  besprochen
  werden.  Wir  verweisen  nur  auf  die  Erweiterung
  des  Besitzesschutzes,  auf  die  Rechtsvorschrift,
  welche  die  Fortdauer  des  guten  Glaubens
während  der  ganzen  Ersitzungszeit  fordert,  ja  die
Wirkungen  der  Verjährung  überhaupt  nur  im
Falle  fortdauernder  bona  fides  eintreten  lassen
will,  auf  die  Klagbarkeit  der  durch  einfache,  formlos
  erklärte  Willensübereinstimmung  geschlossenen
obligatorischen  Verträge,  welche  im  Gegensatze  zum
römischen  wie  zum  germanischen  Recht  anerkannt
wurde,  usw.)

Literatur.  Lehr=  u.  Handbücher  des  K.s  (die
mit  bezeichneten  sind  von  Autoren  protestantischen
Bekenntnisses  verfaßt):  G.  Phillips,  K.  (7  Bde,
1845/72,  nicht  vollendet  —  Fortsetzung  (VIII,  1,
1889]  von  Vering);  ders.,  Lehrb.  des  K.S#  (21871,
3.  Aufl.  von  Moufang,  1881);  J.  F.  v.  Schulte,
Das  kath.  K.  (2  Bde,  1856/60);  derf.,  Lehrb.  des
kath.  u.  evang.  K.3  (4.  Aufl.  des  kathol.,  1.  Aufl.
des  evang.  1886);  P.  Hinschius,  Das  K.  der
Katholiken  u.  Protestanten  in  Deutschland:  System
  des  kath.  K.s  mit  besonderer  Rücksicht  auf
Deutschland  (6  Bde,  1869/97  —  unvollendet);  2.
L.  Richter,  Lehrb.  des  kath.  u.  evang.  K.8  (zuerst
  1842,  8.  Aufl.  von  R.  Dove  u.  W.  Kahl,
1877/86);  E.  Friedberg,  Lehrb.  des  kath.  u.  evang.
K.s  (61909);  F.  H.  Vering,  Lehrb.  des  kath.,
oriental.  u.  protest.  K.s  (31893);  Rud.  v.  Scherer,
Handb.  des  K.s  (I/II,  1885/98);  H.  Lämmer,  Institutionen
  des  kath.  K.#s  (21892  —  mit  besonderer
Rücksicht  auf  das  preuß.  K.,  insbesondere  das  Partikularrecht
  der  Diözese  Breslau);  S.  Aichner,  Compendium
  iuris  eccl.  (101905,  hrsg.  von  Friedle  —
mit  besonderer  Berücksichtigung  des  österr.  Partikulorrechts,
  in  erster  Reihe  für  den  österr.  Seelsorgeklerus
  bestimmt);  F.  Heiner,  Kath.  K.  (2  Bde,
21904/05;  neue  Aufl.  im  Erscheinen);  K.  Groß,
Lehrb.  des  kath.  K.S  (51907;  nach  dem  Manufkript
des  Verf.  besorgt  von  P.  A.  Leder);  -W.  Kahl,
Lehrsystem  des  K.8  u.  der  Kirchenpolitik  1  (Einl.  u.
allgemeiner  Teil,  1894);  F.  X.  Wernz,  lus  decretalium
  (I/III  Rom  21905/08,  IV  ebd.  11904);
J.  B.  Sägmüller,  Lehrb.  des  kath.  K.3  (21909).

Für  das  Corpus  iuris  canonici  ist  durch  die
offizielle  römische  Ausgabe  (Romae,  in  aedibus

opuli  Romani  1582)  ein  verbindlicher  Legaltext

Ehesstellt  worden,  welcher  bei  der  Auslegung  u.

Anwendung  der  Stellen,  denen  noch  Gesetzeskraft

zukommt,  ausschließlich  maßgebend  sein  muß  u.

in  diesem  Sinne  auch  gegenüber  den  kritischen
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