Metadaten : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsbehörden  —  Reichsbesteuerungsgesetz  379

Der  Anspruch  des  Beamten  auf  Gewährung  des  lichen  decken  sich  die  obersten  R.  mit  den
mit  dem  Amt  verbundenen  Diensteintommens  Reichszentralbehörden,  mit  dem
beginnt  in  Ermangelung  besonderer  Festsetzungen  Unterschiede  jedoch,  daß  zu  ersteren  auch  die
mit  dem  Tage  des  Amtsantritts,  in  betreff  später  Kriegsministerien  der  Kontingente  gehören,  da
bewilligter  Zulagen  mit  dem  Tage  der  Be=  eine  Reichszentralbehörde  für  die  Verwaltung
willigung  (§  4  a.  a.  O.).  Den  zu  einem  Reichs=  der  Reichsheeresangelegenheiten  nicht  besteht,
amte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates  letztere  vielmehr  von  dem  preuß.  Kriegsministehen,
  sofern.  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  sterium  bearbeitet  werden.  Reichs  zentral-Reichsdienst
  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  behörden  sind  im  übrigen  das  Auswärtige
etwas  anderes  bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegen=  Amt,  das  Reichsamt  des  Innern,  das  Reichsüber
  diejenigen  Rechte  zu,  welche  ihnen  in  marineamt,  das  Reichsjiustizamt,  das  Reichsihrem
  Heimatlande  aus  ihrer  dienstlichen  Stel-=  schatzamt,  das  Reichskolonialamt,  das  Reichslung
  zugestanden  hatten  (RV.  Art.  18  Abs.  2).  eisenbahnamt,  das  Reichspostamt,  das  Reichsamt
Für  Ausländer  hat  die  Anstellung  den  Erwerb  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen,  das
der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  zur  Folge  Reichsmilitärgericht.  Als  selbständige  Finanz-(G.
  vom  1.  Juni  1870  —  BGBl.  355  —  §&  9;  bzw.  Finanzkontrollbehörden  be-G.
  vom  20.  Dez.  1875  —  Rc#l.  324).  Die  stehen  daneben  die  Reichsschuldenverwaltung,  die
Vorschriften  des  RBG.  finden  mit  einzelnen  Reichsschuldenkommission  und  der  Rechnungshof
durch  die  Landesverhältnisse  gebotenen  Ab-des  Deutschen  Reiches.  Der  letztere  und  die
weichungen  auch  auf  die  Landesbeamten  und  Reichsschuldenverwaltung  sind  mit  den  ent-Lehrer
  in  Elsaß-Lothringen  (G.  vom  23.  Dez.  sprechenden  preuß.  Behörden  vereinigt  (s.  über
1873  und  V.  vom  21.  Nov.  1887  —  Ghl.  für  die  vorgenannten  Behörden  die  betreffenden
Elsaß-Lothringen  479  bzw.  85)  und  auf  die  Spezialartitel,  bzv.  Hauptverwaltung
Landesbeamten  in  den  deutschen  Schutzgebieten  der  Staats  schulden  III).  Sämtliche
(V.  vom  9.  Aug.  1896  —  RBl.  691  —  und  übrigen  R.  ressortieren  von  den  vorgenannten
vom  23.  Mai  1901  —  RBl.  189;  f.  auch  Reichszentralbehörden.  Die  R.  scheiden  sich,  von
Schutzgebiete  VI)  Anwendung.  Im  übri=  den  Finanzbehörden  abgesehen,  in  zwei  große
gen  s.  die  einzelnen  Artikel  über  das  Beamten=  Gruppen,  je  nachdem  ihre  Tätigkeit  auf  dem
recht,  insbesondere  Beamte  (lallgemein),  Gebiete  der  Verwaltung  und  Aufsicht  oder
die  Artikel  über  Besoldung,  Diszipli=  demienigen  der  Rechtsprechung  bzw.  der  Vernarverhältnisse,
  Pensionierung,  waltungsrechtsprechung  liegt.  Zu  den  Behörden
Vereidigung  u.  der  Staats=  der  letzteren  Art  gehören,  abgesehen  von  den
(Reichs-)  Beamter.  Konsulargerichten  und  den  Gerichten  in  den
J  Rommentare  des  Reichsbramtengesetzes  sind  u.  u.:  Schutzgebieten,  das  Reichsgericht  und  das  Reichs-#86,
  e#bert  E  Jer  e  n  106  militärgericht,  im  weiteren  Sinne  auch  die
ultere,  vor  Erlaß  der  Novelle  von  1907  erschienene:  Kaun.  Disziplinarbehörden  als  Gerichtsbehörden;  das
Wa#eeloer.  Lann  ½#  Leuels  u  und  arn#enn  0)  l  Bllndchamati  stät  das  Leimatwesen,  das  Statemtnie
  allen  ##  —  ar  Tar“  amt,  die  Reichsrayonkommission,  das  ersee-Julnsgen
  in  alle  2  bLehrblichern  des  deutschen  Staats=  und  amt  sind  Verwaltungsgerichtsbehörden.  Einzelne
Reichsbehörden  sind  Organe  des  Reiches  Behörden  (Reichseisenbahnamt,  Reichsversichezur
  geschäftlichen  Erledigung  der  dem  Reiche  rungsamt,  Aufsichtsamt  für  Privatversicherundurch
  seine  Verfassung  und  Gesetzgebung  zu=  gen)  vereinigen  beide  Funktionen  —  Aufsicht  bzw.
gewiesenen  Angelegenheiten.  Der  Organisation  Verwaltung  und  Ve  rwaltungsrechtsprechung  —in
der  R.  liegt  ein  bestimmter  Plan  nicht  zugrunde.  sich.  Eine  besondere  Stellung  nimmt  die  Reichs-Sie
  sind  mit  der  zunehmenden  Ausdehnung  bank  ein,  ihre  Beamten  sind  Reichsbcamte  mit
und  Bedeutung  der  Geschäfte  und  im  Anschluß  allen  Rechten  und  Pflichten  und  dementsprechend
an  den  Ausbau  der  Reichsgesetzgebung  all=  sind  auch  das  Reichsbankdirektorium  und  die  demmählich
  geschaffen  worden.  Oberster  Beamter  selben  nachgcordneten  Stellen  als  R.  anzusehen.
des  Reiches  und  als  solcher  Vorgesetzter  aller  R.  Als  oberste  R.  im  Sinne  des  RB.  fungiert
mit  Ausnahme  des  Rechnungshofes  für  das  hier  der  RK.  bzw.  das  Reichsbankdirektorium
Deutsche  Reich,  welcher  direkt  dem  Kaiser  unter=  als  höhere  R.  die  Reichsbankhauptstellen  (V.  vom
geben  ist,  ist  der  Reichskanzler  (s.  d.).  Das  19.  Dez.  1875  —  RéBl.  378).
RBG.  vom  31.  März  1873/18.  Mai  1907  hebt  Laband,  Deutsches  Staatsrecht  Bd.  1  (1901)  S.  337  ff.
aus  den  R.  die  obersten  R.  und  die  denselben  Reichsbesteuerungsgesetz.  Die  Frage,  inwicunmittelbar
  untergeordneten  höheren  Be=  weit  das  Reich  zu  den  Staats=  und  Gemeindehörden
  hervor  und  weist  denselben  die  vorgesehe=  lasten  beizutragen  verpflichtet  sei,  entbehrte  bisnen
  verschiedenen  Befugnisse,  insbesondere  auch  in  her  noch  der  gesetzlichen  Grundlage.  Die  Vordissiplinarer
  Beziehung  (Einleitung  des  Diszipli=  schrift  im  §  1  Abs.  2  des  G.  über  die  Rechtsvernarverfahrens
  abweichend  von  Preußen  §§  84,  85)  hältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauch  einer
zu.  Den  höheren  R.  ist  u.  a.  die  Vertretung  des  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände  vom
Reichsfiskus  in  Prozessen  übertragen  (§  151).  25.  Mai  1873(s.  Reichseigentumsgesct#)
Die  Zuständigkeit  der  bestehenden  R.  nach  dieser  bezog  sich  nur  auf  Realsteuern.  Die  bisher  feh-Unterscheidung
  ist  durch  V.  vom  27.  Dez.  1899  lende  allgemeine  Regelung  ist  durch  das  G.
(Ral.  730),  ergänzt  durch  V.  vom  14.  Mai  vom  15.  April  1911  (Rnl.  187)  erfolgt,  wel-1901,
  10.  Febr.  1904,  1.  Juni  1906  (Re  Bl.  173  ches  inhaltlich  über  seinen  Titel  hinausgeht,  inbzw.
  57  u.  732)  und  3.  Okt.  1910  (Röl.  1091),dem  es  sich  nicht  auf  die  Steuer  pflicht  des
mit  Ausnahme  des  Auswärtigen  Amts  und  Reiches  beschränkt.  Nach  ihm  unterliegt  das
seines  Dienstbereiches  (s.  dieserhalb  Brand,  Reich  mangels  eines  besonderen  Befreiungstitels
RBG.,  S.  236  Anm.  1)  geregelt.  Im  wesent=  der  Gebühren=  und  als  Grundeigentümer  der