Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1062  Viertes  Buch.  Familienrecht.

5.  wegen  sittlicher  oder  Vermögensgefährdung  des  Kindes,  Verletzung
  der  Erzie  ungspflicht,  insbes.  auch  in  Ansehung  der  religiösen
Erziehung,  &.  FG.  197.

6.  nicht  aus  Bequemlichkeit  der  Mutter.  In  diesem  Falle  8  1687  Nr.  2.

b)  Wirkungskreis  §.  1688.

Der  Beistand  kann  für  alle  Angelegenheiten,  für  gewisse
Arten  von  Angelegenheiten  oder  für  einzelne  Angelegenheiten
bestellt  werden.

Ueber  den  Umfang  seines  Wirkungskreises  entscheidet  die
Bestellung.  Ist  der  Umfang  nicht  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten
  in  seinen  Wirkungskreis.)

Hat  der  Vater  die  Bestellung  angeordnet  5,  so.  hat  das  Vormundschaftsgericht
  Bestimmungen,  die  er  nach  Maßgabe  des
§.  1777  über  den  Umfang  des  Wirkungkreises  getroffen  hat“,
bei  der  Bestellung  zu  befolgen.

1589,  II  A  1577,  IIb  1668,  III  1664.  M.  IV,  800.  Prot.  IV,  555,  614.
D.  235.

1.  für  die  ganze  Dauer  der  elterl.  Gewalt  oder  nur  vorübergehend.
Wenn  erforderlich  auch  auf  bestimmte  Zeit.  Für  das  Vermögen,  für
die  Person  oder  für  beides;  ist  die  Bestellung  nicht  beschränkt,  so  gilt
der  Beistand  nach  beiden  Richtungen  für  zuständig;  s.  Abs.  2.

2.  Auch  in  diesem  Falle  gilt  aber  der  Beistand  der  Mutter  nicht
als  Vormund  des  Kindes;  es  y  ihm  keine  Gewalt  über  das  Kind  eingeräumt,
  er  hat  nur  die  Mutter  in  Ausübung  ihrer  Elternmacht  zu
überwachen  und  zu  beraten  Z.  RSt.  4488.

3.  In  diesem  Falle  kann  das  VG.  die  Bestellung  nicht  einschränken
  oder  aufheben  (8  1695).  Darüber  hinaus  kann  es  gehen,
§  1687  Nr.  3.  4.  s.  §  1687  A.  2.

e)  Pflichten  §.  1689.

Der  Beistand  hat  innerhalb  seines  Wirkungskreises:  die
Mutter  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt?  zu  unterstützen
  und  zu  überwachen8;  er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
jeden  Fall",  in  welchem  es  zum  Einschreiten  berufen  ist,  unverzüglich
  anzuzeigen.

1  1500.  II  a  1578,  110  1667,  11I  1665.  M.  1IV,  300.  Prot.  IV,  553,  614.

1.  nach  Maßgabe  der  Bestellung  s.  §  1688.

2.  Der  Mutter  bleibt  die  Sorge  für  Person  und  Vermögen  des
Kindes  und  die  gesetzl.  Vertretung.  Vgl.  jedoch  §  1693.

3.  wie  ein  Gegenvormund,  §  1799,  s.  auch  §  169  1.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  gibt  die  Mutter  den  Ausschlag.  Aber  bei  gewissen
Mechtsgeschäften  ist  sie  an  die  Genehmigung  des  Beistandes  gebunden.
"H.  §  1000  1.—