Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Alle  Abändetungen  der  Staktten  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung,

§.  37.

In  der  regelmähigen  Generalversammlung  werden  die  Geschafte  in  nachfolgender
  Ordnung  verhandelt:

1)  Bericht  des  Berwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resulrate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Bericht  der  Revisionskommission  (F.  35.)  über  die  Prüfung  der  Rechnungen
  und  Bilanz  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr,  nach  dessen  Anhörung
  die  Versammlung,  wenn  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  dem  Verwaltungsrathe
  Decharge  ertheilt;  s

B)BetathungundBeschlußnahmeübekdieAnttckgedeöVerwaltungstatbes,
sowie  uͤber  die  Antraͤge  einzelner  Aktionaire;

4)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Revisionskommissarien.
  Die  von  der  ersien  regelmäßigen  Generalversammlung  ernannten
  Revisionskommissarien  erhalten  zugleich  den  Aufag  zur  Prüfung
  der  Rechnungen  und  Bilanz  für  das  abgelaufene  erste  Rechnungsjahr
  mit  der  Ermichuigung  diese  Rechnungen  und  diese  Bilanz  für  den
Fall  des  Richrigfindens  festzustellen  und  dem  Verwaltungsrathe  Decharge
zu  ertheilen.

Die  außerordentlichen  Versammlungen  beschäftigen  sich  nur  mit  den
Gegensltänden,  welche  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.

Jede  Generalversammlung  kann  auf  den  schriftlichen  Antrag  von  mindestens
  zehn  Aktionairen,  welche  zusammen  Inhaber  von  mindestens  einem  Fünffel
  der  emittirten  Aktien  sind,  einzelne  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  aus
bewegenden  Gründen  ihrer  Stellen  entheben.

Frühere  Beschlüsse  der  Generalversammlung  können  in  einer  folgenden
Versammlung  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  dies  bei  der  Einladung  als
Berathungsgegenstand  besonders  bezeichnet  ist.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

g.  38.

Das  Geschaͤftsjahr  laͤuft  vom  1.  Juli  jeden  Jahres  bis  zum  30.  Juni
des  folgenden  Jahres.

Mit  dem  30.  Juni  eines  jeden  Jahres  soll  eine  Bilanz  des  Aktiv-  und
Passiv-Vermögens  errichtet,  in  den  zwei  zunächst  folgenden  Monaten  abgeschlossen
  und  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingetragen  werden.  »

Bei  dieser  Aufstellung  werden  die  rohen  Probölte  nach  dem  Tageswerthe
und  die  halb  oder  ganz  fertigen  Waaren  nach  den  Tagespreisen  des  Rohmaterials
  unter  Hinzufügung  der  darauf  verwandten  wirklichen  Fabrikarlenskosten
berechnet.  «

Der