Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Der  Verwaltungsrath  bestimmt  in  jedem  Jahre,  wie  viel  in  der  Bilanz
von  dem  Werthe  der  Immobilien,  Maschinen,  Geräthschaften  und  anderen  beweglichen
  Gegenstände,  welche  das  Kapital  der  Gesellschaft  ausmachen,  abgeschrieben
  werden  soll.  Diese  Abschreibung  muß  bei  Gebäulichkeiren,  Maschinen
und  Utensilien  mindestens  fünf  Prozent  betragen.

Nachdem  diese  Abschreibung  vollzogen,  bildet  der  nach  Abzug  des  Passios
bleibende  Ueberschuß  des  Aktivs  den  reinen  Gewinn  der  Gesellschaft.

Die  Resultate  der  alljährlich  aufzustellenden  Bilanz  sind  in  den  Gesellschaftsblätterm
  C.  9.)  öffentlich  bekannt  zu  machen.

K.  39.

Die  Generalversammlung  bestimmt  jäbrlich,  wie  viel  von  dem  reinen
Gewinn  als  Dividende  unter  die  Akkionaire  vertheilt  werden  soll.  Es  sollen
jedoch  mindestens  funfzehn  Prozent  desselben  zur  Bildung  eines  Reservefonds
zurückgelegt  werden,  bis  derselbe  die  Höhe  von  zehn  Prozent  des  emittirten  Aktienkapitalt
  und  mindestens  Einhundert  tausend  Thaler  erreicht  hat.  Demnchst
ist  es  der  jährlichen  Generalversammlung  anheimgegeben,  weniger  oder  gar
nichts  dem  Reservefonds  zuzuweisen.  Die  zum  Reservefonds  fließenden  Beträge
  unterliegen  nicht  den  in  den  G.  23.  und  24.  bezeichneten  Tantiemen.

Die  Diodidenden  sind  in  Cöln  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar.
Dieselben  werden  am  2.  Januar  des  folgenden  Jahres  ausbezahlt.

g.  40.

Die  Dividenden  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  fuͤnf  Jahren,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  geslellt  sind.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

K.  41.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  ein  Drittel
des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann  der  Ankrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft
  gestellt  werden.  Die  Auflösung  kann  aber  nur  eine  besonders  dazu  berufene
  außerordentliche  Generalversammlung,  in  welcher  alle  Aktionaire  das
Stimmrecht  auszuüben  defugt  sind,  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der
amwesenden  oder  vertretenen  Aktien,  jede  für  Eine  Stimme  zählend,  beschliesen.
Der  Beschluß  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  bedarf  der  landesherrlichen
Genehmigung.

Außerdem  trift  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den  im  F.  28.  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  bestimmten  Fällen  ein  und  wird  nach  Maaßgabe
  der  im  P.  29.  ff.  enthaltenen  Vorschriften  bewarkt.

Die  Generalversammlung  bestimmt  den  Modus  der  Liqmdation  und  die
Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere  und  bestimmt  deren  Befugnisse.

(M.  L4  80“  Titel