Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
— NMo. 3. — 
  
(No. 1046.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 31sten Januar 1827., wegen Regulirung 
des Preußischen Antheils an der. Zentralschuld des ehemaligen Käöuig- 
relchs Westphalen. 
A. Ihrem über das Schuldenwesen des vormaligen Königreichs Westphalen 
Mir erstatteten gemeinschaftlichen Bericht habe Ich ersehen, daß die mit dem 
übrigen betheiligten Regierungen dieserhalb angeknüpften Verhandlungen bisher 
keinen Fortgang gewonnen haben, und die erwartete Uebereinkunft noch zur Zeit 
nicht hat herbeigeführt werden können. Ich sinde jedoch erforderlich, daß diesseits 
ein entscheidender Schritt hierin geschehe, damit in Beseitigung der bei der Bundes- 
Versammlung eingegangenen Beschwerden den fortdauernden Reklamationen der 
Gläubiger des ehemaligen Königreichs Westwhalen, soweit Preußen dabei bethei- 
ligt ist, ein Ziel gesetzt, und öffentlich nachgewiesen werde, daß und in welcher 
Art die Preußische Regierung sowohl den Forderungen der Gerechtigkeit gegen 
die eigenen Provinzen und Unterthanen entweder schon ein Genüge geleistet habe 
oder zu leisten bereit sey, als auch in wie weit sie nach dem Verhältnisse des ihr 
zugefallenen Antheils an dem ehemaligen Königreich Wesiphalen die Ansprüche 
solcher fremder Unterthanen anerkenne, welche keinem der übrigen bei diesem 
Schuldenwesen betheiligten Staaten angehören. 
In dieser Hinsicht bin Ich mit Ihren Anträgen dahin einversianden, daß 
diesseits in Anwendung und Ausführung der Grundsätze, welche in der bei 
Eröffnung der Verhandlungen geschehenen Art den Kommissarien der übrigen 
betheiligten Höfe zur Ausgleichung des gesammten wesiphälischen Schuldemwesens 
zur Berathung hingegeben sind, so weit es die Verhältnisse jetzt schon gestatten, 
mit einer abgesonderten Maaßregel vorgegangen, und, unter Vortehalt der 
fernen Theilnahme an der desinitiven Regulirung des westphälischen Schulden- 
Wesens durch die dabei betheiligten Mächte, bestimmt und bekannt gemacht werde, 
Jahrgang 1827. No. 3. — (Nor. 1046 — 1048) C welche 
(Ausgegeben zu Berli n Februar 1827.)
	        
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