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(o. 1060.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2#2#sten April 1827., wegen Vermehrung der
Kassenanwelsungen um 6 Millionen Thaler gegen Einglehung eines gleichen
Betrages außer Kours zu setzender Staats-Schuldscheine oder Domainen=
Pofondbriefe.
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Jch babe aus Ihrem, des Finanzministers, Berichte ersehen, daß die Summe
von 11,242,347 Rehlr. Kassenanweisungen, in welche die auf dem Etat der
Staatsschulden vom 171en Januar 1820. slehende frühere unverzinsliche Staats-
schuld der Tresor= und Thalerscheine und der Kassenbillers Litt. A. nach Meiner
Order vom Düusten Dezember 1824. (Gesetzsammlung No. 904.) umgeschrieben
worden sind, bei dem jetzigen Umfange des Verkehrs für die Bedürfnisse des
Publikums und zur Berichtigung des gesetzlichen Theils der Abgaben in Kassen-
Anweisungen nicht mehr ausreichend ist, und will deshalb eine Vermehrung
dieses Zirkulationsmittels gegen Einziehung von verzinslichen Staatspapieren
nachgeben, jedoch den Betrag der neu auszuferrigenden Kassenanweisungen auf
Sechs Millionen Thaler Kourant beschränken. Ich weise deshalb Sie, den
Finanzminister, hierdurch an, die oben erwähnte Summe in Scaaks-Schuld-
Scheinen oder Domainen-Pfandbriefen der Hauptverwaltung der Staatsschul-
den zu überweisen, und beauftrage die letzkere hiermit, diese Sechs Millionen
Thaler Staatspapiere, nachdem solche von ihr durch ein Vermerk außer Kours
gesetzt sind, in ihrem Depositorio verwahrlich niederzulegen, dagegen aber Sechs
Millionen Thaler Kourant Kassenanweisungen, in Apoints zur einen Hälfte von
50 R(hlr. und zur andern von 1 Rchlr., auszufertigen und an die General-
Staatskasse, nach Maaßgabe der niedergelegten vorgedachten Staakspapiecre, ab-
zuliefern. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat jedesmal nach erfolgter
Deposi#tion der Staats-Schuldscheine oder Domainen-Pfandbriefe die Lirter#
und Nummer und den Betrag derselben, durch die hiesigen öffentlichen Blätter
bekannt zu machen. Die Fonds des Realisations-Komtoirs in Berlin, bei wel-
chen die Kassenanweisungen nach §S. III. Meiner Order vom 2 1sten Dezember 1824.
zu jeder Zeit gegen baares Geld umgesetzt werden können, sind, soweit es
nöthig ist, zu verstärken, wornach Ich das Erforderliche bereits besonders er-
lassen habe. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die Aufbewahrung
der hiernach bei ihr zu deponirenden Staatspapiere bis zur Einlösung und Ver-
nichtung der dafür ausgegebenen Kassenanweisungen fortzusetzen und gilt übrigens
alles, was Ich in Meiner Order wegen Einführung der Kassenanweisungen vom
21 ten Dezember 1824. und in der wegen Gültigkeit beschddigter Kassenanwei-
sungen vom 9ten April 1825. (Gesetzsammlung No. 927.) angeordnet habe,
auch von den Sechs Millionen Thaler Kourant Kassenanweisungen, welche nach
Meiner gegenwänigen Order ausgegeben werden, weshalb auch diese, um eine
Ver-