Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(o. 1060.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2#2#sten April 1827., wegen Vermehrung der 
Kassenanwelsungen um 6 Millionen Thaler gegen Einglehung eines gleichen 
Betrages außer Kours zu setzender Staats-Schuldscheine oder Domainen= 
Pofondbriefe. 
& 
Jch babe aus Ihrem, des Finanzministers, Berichte ersehen, daß die Summe 
von 11,242,347 Rehlr. Kassenanweisungen, in welche die auf dem Etat der 
Staatsschulden vom 171en Januar 1820. slehende frühere unverzinsliche Staats- 
schuld der Tresor= und Thalerscheine und der Kassenbillers Litt. A. nach Meiner 
Order vom Düusten Dezember 1824. (Gesetzsammlung No. 904.) umgeschrieben 
worden sind, bei dem jetzigen Umfange des Verkehrs für die Bedürfnisse des 
Publikums und zur Berichtigung des gesetzlichen Theils der Abgaben in Kassen- 
Anweisungen nicht mehr ausreichend ist, und will deshalb eine Vermehrung 
dieses Zirkulationsmittels gegen Einziehung von verzinslichen Staatspapieren 
nachgeben, jedoch den Betrag der neu auszuferrigenden Kassenanweisungen auf 
Sechs Millionen Thaler Kourant beschränken. Ich weise deshalb Sie, den 
Finanzminister, hierdurch an, die oben erwähnte Summe in Scaaks-Schuld- 
Scheinen oder Domainen-Pfandbriefen der Hauptverwaltung der Staatsschul- 
den zu überweisen, und beauftrage die letzkere hiermit, diese Sechs Millionen 
Thaler Staatspapiere, nachdem solche von ihr durch ein Vermerk außer Kours 
gesetzt sind, in ihrem Depositorio verwahrlich niederzulegen, dagegen aber Sechs 
Millionen Thaler Kourant Kassenanweisungen, in Apoints zur einen Hälfte von 
50 R(hlr. und zur andern von 1 Rchlr., auszufertigen und an die General- 
Staatskasse, nach Maaßgabe der niedergelegten vorgedachten Staakspapiecre, ab- 
zuliefern. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat jedesmal nach erfolgter 
Deposi#tion der Staats-Schuldscheine oder Domainen-Pfandbriefe die Lirter# 
und Nummer und den Betrag derselben, durch die hiesigen öffentlichen Blätter 
bekannt zu machen. Die Fonds des Realisations-Komtoirs in Berlin, bei wel- 
chen die Kassenanweisungen nach §S. III. Meiner Order vom 2 1sten Dezember 1824. 
zu jeder Zeit gegen baares Geld umgesetzt werden können, sind, soweit es 
nöthig ist, zu verstärken, wornach Ich das Erforderliche bereits besonders er- 
lassen habe. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die Aufbewahrung 
der hiernach bei ihr zu deponirenden Staatspapiere bis zur Einlösung und Ver- 
nichtung der dafür ausgegebenen Kassenanweisungen fortzusetzen und gilt übrigens 
alles, was Ich in Meiner Order wegen Einführung der Kassenanweisungen vom 
21 ten Dezember 1824. und in der wegen Gültigkeit beschddigter Kassenanwei- 
sungen vom 9ten April 1825. (Gesetzsammlung No. 927.) angeordnet habe, 
auch von den Sechs Millionen Thaler Kourant Kassenanweisungen, welche nach 
Meiner gegenwänigen Order ausgegeben werden, weshalb auch diese, um eine 
Ver-
	        
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