Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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oder  Erweiterung  derselben  eintreten  soll“,  dies  nicht  ohne  das
Herrenhaus  (nur  im  Wege  der  Gesetzgebung)  geschehen  kann.
Der  Beruhigungsversuch  hatte  keinen  Erfolg  und  das
Herrenhaus  nahm  nahezu  einstimmig  die  Resolution  an.  Dies
Alles  ist  bereits  im  meinem  Verordnungsrecht?  an  mehreren
Stellen  behandelt,  und  eigentlich  hätte  ich  hoffen  dürfen,  dass,
wenn  man  gegen  mich  polemisirt,  der  ganze  Hergang  vorgetragen
würde.  Was  ist  mit  dem  verunglückten  Beruhigungsversuch  gemeint?
  Es  handelte  sich  ausgesprochenermaassen  nur  um
„Polizeibehörden“,  in  casu  um  die  Regierungen.  Die
Staatsregierung  erklärte,  dass,  wenn  den  Polizeibehörden  erweiterte
  oder  neue  Befugnisse  oder  andere  Befugnisse  eingeräumt
  werden  sollen,  dazu  ein  Gesetz  nöthig  sei.  Darin  hat
sie  am  letzten  Ende  nicht  Unrecht;  denn  es  handelt  sich  um
eine.  Aenderung  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850  (G.-S.  1850  S.  265)”.  Wie  viel  Werth  man
also  auch  der  Beruhigungserklärung  beilegen  mag,  so  lässt  sie
sich  doch  immer  nur  für  die  Polizeibehörden  verwerthen  und
hier  steht  sie  nicht  im  Widerspruche  mit  der  Theorie,  dass,  wo
die  Verfassung  kein  Gesetz  erfordert  und  ein  konstitutionelles
Gesetz  nicht  vorhanden  ist,  die  Staatsregierung  in  Preussen  noch
die  Befugniss  zur  Rechtssetzung  habe.

Ex  professo  wurde  die:  hier  beregte  Frage  im  ‚Jahre  1865
im  Abgeordnetenhause  behandelt  aus  Anlass  des  Allerhöchsten
Erlasses,  betr.  das  Prisenreglement  vom  20.  Juni  1864,  G.-S.
S.  369  (dänischer  Krieg).  Der  Abgeordnete  v.  RÖNNE  interpellirte
  1865  die  Regierung  wegen  der  Gesetzmässigkeit  dieses
Erlasses.  Da  er  offenbar  nicht  sicher  war,  dass  schon  aus  dem
Fehlen  eines  Gesetzes,  dessen  Ausführungsverordnung  der  Erlass
  hätte  sein  können,  die  Ungiltigkeit  folgte,  so  stützte  er  sich

?  S.  147,  150  Anm.  4.
®  Siehe  Arnpr  in  der  Zeitschrift  für  die  gesammte  Strafrechtswissenschaft
  Bd.  XXI  S.  276  £.