Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No. 1075.) Verordnung wegen Herabsetzung des im Ostpreußischen Provinzialrechte be- 
stimmten Zinssatzes. Vom 2ten Juni 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ⁊. 
Thun kund: Wenn Wir auch zur Zeit noch Bedenken tragen muͤssen, 
den in dem 22sten Zusatze des Ostpreußischen Provinzialrechts bestimmten Zins- 
fuß von Sechs vom Hundert allgemein herabzusetzen; so wollen Wir dennoch 
diese Herabsetzung in Bezug auf die durch des Gesetz unmittelbar besiimmten, 
imgleichen auf die Zögerungszinsen in solchen Fällen, in welchen die verabrede- 
ten Zinsen nicht mehr als Fünf vom Hundert betragen, eintreten lassen. 
Wir verordnen daher, auf den Antrag Unsers Staatsministeriumä. nach er- 
slattetem Gutachten Unserer getreuen Stände des Königreichs Preußen, Folgendes: 
§. 1. In allen Fällen, in welchen die Verbindlichkeit zur Zinszahlung 
nicht auf ciner Verabredung, sondern un iltelbar auf dem Gesetze beruhet, sollen 
nicht mehr als Fünf vom Hundert an Zinsen gefordert werden dürfen. 
§# 2. Gleichergestalt werden die Zôgerungszinsen von Sechs auf Fünf 
vom Hundert herabgesetzt. 
§. 3. Betragen die verabredeten Zinsen jedoch mehr als Fünf vom Hun- 
dert, so werden danach auch die Zögerungszinsen besiimmt. 
§. 4. Isit in dem Allgemeinen Landrecht ein höherer Zinssatz ausdrück- 
lich fesigesetzt worden; so hat es dabei sein Bewenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. Berlin, den 2ten Juni 1827. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Freiherr v. Altensiein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz. 
  
(No. 1076.) Verordnung wegen Ergänzung der G. J. und 7. der erordnung vom 1 ten 
Maärz 1818. über die Lehne und Fideikommisse in den jenseits der Elbe 
gelegenen Provinzen. Vom Iten Juni 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig 
von Preußen ꝛtc. 1. 
finden Uns bewogen, die in den G. 5. und 7. der Verordnung vom 1 ten 
Maͤrz 1818. über die Lehne imd Fideikommisse in den jenseits der Elbe gelege- 
nen Provinzen enthaltenen Bestimmungen,
	        
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