Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No.  1075.)  Verordnung  wegen  Herabsetzung  des  im  Ostpreußischen  Provinzialrechte  bestimmten
  Zinssatzes.  Vom  2ten  Juni  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ⁊.

Thun  kund:  Wenn  Wir  auch  zur  Zeit  noch  Bedenken  tragen  muͤssen,
den  in  dem  22sten  Zusatze  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts  bestimmten  Zinsfuß
  von  Sechs  vom  Hundert  allgemein  herabzusetzen;  so  wollen  Wir  dennoch
diese  Herabsetzung  in  Bezug  auf  die  durch  des  Gesetz  unmittelbar  besiimmten,
imgleichen  auf  die  Zögerungszinsen  in  solchen  Fällen,  in  welchen  die  verabredeten
  Zinsen  nicht  mehr  als  Fünf  vom  Hundert  betragen,  eintreten  lassen.

Wir  verordnen  daher,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriumä.  nach  erslattetem
  Gutachten  Unserer  getreuen  Stände  des  Königreichs  Preußen,  Folgendes:

§.  1.  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Verbindlichkeit  zur  Zinszahlung
nicht  auf  ciner  Verabredung,  sondern  un  iltelbar  auf  dem  Gesetze  beruhet,  sollen
nicht  mehr  als  Fünf  vom  Hundert  an  Zinsen  gefordert  werden  dürfen.

§#  2.  Gleichergestalt  werden  die  Zôgerungszinsen  von  Sechs  auf  Fünf
vom  Hundert  herabgesetzt.

§.  3.  Betragen  die  verabredeten  Zinsen  jedoch  mehr  als  Fünf  vom  Hundert,
  so  werden  danach  auch  die  Zögerungszinsen  besiimmt.

§.  4.  Isit  in  dem  Allgemeinen  Landrecht  ein  höherer  Zinssatz  ausdrücklich
  fesigesetzt  worden;  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  Berlin,  den  2ten  Juni  1827.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Freiherr  v.  Altensiein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

 

(No.  1076.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  G.  J.  und  7.  der  erordnung  vom  1  ten
Maärz  1818.  über  die  Lehne  und  Fideikommisse  in  den  jenseits  der  Elbe
gelegenen  Provinzen.  Vom  Iten  Juni  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig
von  Preußen  ꝛtc.  1.

finden  Uns  bewogen,  die  in  den  G.  5.  und  7.  der  Verordnung  vom  1  ten

Maͤrz  1818.  über  die  Lehne  imd  Fideikommisse  in  den  jenseits  der  Elbe  gelegenen

  Provinzen  enthaltenen  Bestimmungen,