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(No. 1075.) Verordnung wegen Herabsetzung des im Ostpreußischen Provinzialrechte bestimmten
Zinssatzes. Vom 2ten Juni 1827.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ⁊.
Thun kund: Wenn Wir auch zur Zeit noch Bedenken tragen muͤssen,
den in dem 22sten Zusatze des Ostpreußischen Provinzialrechts bestimmten Zinsfuß
von Sechs vom Hundert allgemein herabzusetzen; so wollen Wir dennoch
diese Herabsetzung in Bezug auf die durch des Gesetz unmittelbar besiimmten,
imgleichen auf die Zögerungszinsen in solchen Fällen, in welchen die verabredeten
Zinsen nicht mehr als Fünf vom Hundert betragen, eintreten lassen.
Wir verordnen daher, auf den Antrag Unsers Staatsministeriumä. nach erslattetem
Gutachten Unserer getreuen Stände des Königreichs Preußen, Folgendes:
§. 1. In allen Fällen, in welchen die Verbindlichkeit zur Zinszahlung
nicht auf ciner Verabredung, sondern un iltelbar auf dem Gesetze beruhet, sollen
nicht mehr als Fünf vom Hundert an Zinsen gefordert werden dürfen.
§# 2. Gleichergestalt werden die Zôgerungszinsen von Sechs auf Fünf
vom Hundert herabgesetzt.
§. 3. Betragen die verabredeten Zinsen jedoch mehr als Fünf vom Hundert,
so werden danach auch die Zögerungszinsen besiimmt.
§. 4. Isit in dem Allgemeinen Landrecht ein höherer Zinssatz ausdrücklich
fesigesetzt worden; so hat es dabei sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. Berlin, den 2ten Juni 1827.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Freiherr v. Altensiein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz.
(No. 1076.) Verordnung wegen Ergänzung der G. J. und 7. der erordnung vom 1 ten
Maärz 1818. über die Lehne und Fideikommisse in den jenseits der Elbe
gelegenen Provinzen. Vom Iten Juni 1827.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig
von Preußen ꝛtc. 1.
finden Uns bewogen, die in den G. 5. und 7. der Verordnung vom 1 ten
Maͤrz 1818. über die Lehne imd Fideikommisse in den jenseits der Elbe gelegenen
Provinzen enthaltenen Bestimmungen,