Kauf (Gewährleistung bei Haustieren) *481—487
der Wandelung, der Minderung doder der Lieferung einer
mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.“)
§ 481. Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und
Maullieren. von Rindvieh, Schafen und Schweinen ") gelten die Vorschriften
der 88 459 bis 467, 469 bis 480 nurinsoweit „o) als sich
nicht aus den 88 482 bis 492 ein anderes ergibt.)
§ 482. Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel)
und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter
Fristen (Gewährfristen) zeigen.2)
Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit
Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert
werden.“s)
§ 483. Die Gewährfrift beginnt mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht.")
8 484. Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist,
le wird vermutet,#oo) daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen
sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen
ist.o)
§ 485. Der Känfer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden
Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe
der Gewährfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist getötet
worden oder sonft verendet ist, nach dem Tode des Tieres ?7) den Mangel
dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder
wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den
Streit verkündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung
des Beweises beantragt.58) Der Rechtsverlust tritt nicht
ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 486. Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt
werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen
Frist. .
§ 487. Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.-%)
Die Wandelung kann auch in den Fällen der 88 351 bis 353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; an Stelle der
Rückgewähr hat der Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. Das
gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der Käufer infolge eines Umstandes,
den er zu vertreten hat,%o) insbesondere einer Verfügung über
das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.1)
Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden
-' Umstandes eingetreten, so hat der Käufer die Wertminderung
zu vergüten.
Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie
gezogen hat.)
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