Zoll und
die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben
hinsichtlich der Zahl und Art der Kolli (V3.
§s 66 Abs. 4; E3R. § 17 Abs. 6). Die mit Ladungsverzeichnis
abzufertigenden Wagen werden
einer Revision nicht unterzogen, sie werden
vielmehr lediglich unter Verschluß gesetzt,
und es wird über sie ein Begleitzettel nach
Muster C zum E3R. erteilt (E.3R. 88 21 Abs. 1,
22); ausnahmsweise kann von einem Verschluß
abgesehen werden (E.3R. § 9). Für die Gestellung
der Wagen beim „Begleitzettelempfangsamst"
setzt das „Begleitzettelausfertigungsamt"“
eine Frist, und
der die Wagen weiterführende Bevollmächtigte
der Eisenbahnverwaltung übernimmt die Verpflichtung,
die im Ladungsverzeichnis genannten
Wagen binnen dieser Frist in vorschriftsmäßigem
Zustande und mit unverletztem Verschluß dem
Begleitzettelempfangsamt zu gestellen (VZ6.
8 64 Abs. 2; E3R. § 21 Abs. 2). Wegen der
Behandlung der Waren auf dem Transport bei
veränderter Bestimmung, bei Um--= oder Ausladungen
und bei der Ernenerung eincs zufällig
verletzten Verschlusses s. E3R. 8§8 24—27. Bei
dem Begleitzettelempfangsamt erfolgt die Abfertigung
der eingehenden Wagen nach den allgemeinen
Regeln, zum freien Verkehr, auf Begleitschein
I, zur Niederlage usw., je nach dem
gestellten Antrage. Für Waren, welche auf
dem Transport zugrunde gehen oder in verdorbenem
oder zerbrochenem Zustande ankommen,
findet nach Maßgabe des § 48 V3B6.
ein Zollerlaß statt (V.8G. § 67; EB8R. 8 3060).
Sollen die Wagen beim Begleitzettelempfangsamt
zum Wiederausgang abgefertigt werden,
so beschränkt sich die Zollabfertigung in der
Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses
und die Bescheinigung des Ausgangs
(E.R. § 41). Wegen Erledigung der Begleitzettel
durch das Begleitzettelempfangsamt fsf.
EZR. §§ 32—38. Der Aobfertigung auf Ladungsverzeichnis
können nicht nur die mit der
Eisenbahn, sondern auch die im gewöhnlichen
Landfracht= oder Schiffsverkehr vom Auslande
eingegangenen, zur Weiterversendung mit der
Eisenbahn bestimmten Waren unterzogen werden
(E 3R. § 40). Sollen die mit der Eisenbahn
eingehenden Waren bei dem Grenzzollamt
eine andere Abfertigung als die auf Ladungsverzeichnis
erfahren, also etwa zum freien
Verkehr, auf Begleitschein oder zur Niederlage
abgefertigt werden, so gelten die allgemeinen
Regeln für die Abgabe der Deklaration und die
Vornahme der Revision (V8G. § 72; EZ3R.
§5 17 Abs. 2).
d) Behandlung des Reisege päcks.
Das Reisege päck wird in der Regel beim
Grenzzollamt zum freien Verkehr abgefertigt;
die Abfertigung erfolgt je nach den örtlichen
Verhältnissen in besonderen Räumen oder im
Zuge (E38R. § 19 Abs. 2 u. 3). Wegen seiner
Anmeldung s. Reisende 3. Das eingeschriebene
(aufgegebene) Gepäck kann auf Antrag
der Eisenbahnverwaltung auch cinem Amte
im Innern zur Abfertigung überwiesen werden
(E.3R. § 19 Abs. 4). Eine besondere Erleichterung
genießt das von Ausland zu Ausland eingeschriebene,
zur unmittelbaren Durchfuhr durch
das deutsche Zollgebiet bestimmte, mit Durchv.
Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
Zollwesen 993
fuhrverzeichnis abzufertigende Reisegepäck;
s. Z Bl. 1892, 472 mit Nachtrag ZBl. 1904, 38.
2. Postzollverkehr. Die Regelung des
Postzollverkehrs beruht auf § 91 VB80. und
der vom Bh. erlassenen Postzollordnung (P.]
(ZBl. 1909, 39 mit Nachtrag 1910, 190). Die
mit der Post in das deutsche Zollgebiet eingehenden,
zu einer Begleitadresse gehörigen Sendungen
im Rohgewichte von mehr als 250 g
müssen von einer Inhaltserklärung begleitet sein.
Wegen ihrer Erfordernisse s. P3O. § 2. Bei
gewissen im § 3 aufgeführten Sendungen, sowie
bei Durchfuhrsendungen (P8O. 8§ 18) ist
die Beifügung einer Inhaltserklärung nicht erforderlich.
Fehlt eine solche in Fällen, für die
sie vorgeschrieben ist, so ist von der Post eine
Notinhaltserklärung auszustellen (P—BO. 8§ 7
Abs. 2). Im Postzollverkehr sind der Grenzzollstelle
nur dieienigen Sendungen vorzusührene
die vor der Weitersendung auf ihre Einfuhrfähigkeit
zu prüfen sind oder deren vollständige
Abfertigung an der Grenze von der Postverwaltung
gewünscht wird (P8O. 8§ 5). Alle
übrigen Sendungen werden an der Grenze der
Post ohne jede zollamtliche Abfertigung lediglich
mit der Auflage überlassen, sie entweder
auszuführen oder einer Zollstelle im Innern
vorzuführen. Durchfuhrsendungen unterliegen
also, sofern nicht ihre Durchfuhrfähigkeit zu prüfen
ist, überhaupt keiner zollamtlichen Behandlung,
auch nicht bei der Ausfuhr (PB8O. 8§ 18). Die
Abfertigung der zunächst zum Verbleib im Inlande
bestimmten Poststücke erfolgt an der Hand
der Inhaltserklärung ohne besondere Deklaration
auf mündlichen Antrag des Adressaten oder
gegen eine geringe Gebühr durch Vermittlung
der Post (PB3O. 88 6—13). Unbestellbare Sendungen
werden der Poststelle zur Rückbe förderung
ins Ausland übergeben; der Zoll bleibt
unerhoben oder wird, falls bereits erhoben,
der Poststelle zurückgezahlt (P:8O. 88 14, 15).
Wegen der materiellen Zollbefreiung der mit
der Post eingehenden Sendungen im Bruttogewicht
von 250 g oder weniger s. PBO. 8 1.
3. Seezollverkehr. a) Allgemeines.
Die Bestimmungen über den Seezollverkehr
— die Wareneinfuhr und lausfuhr seewärts
— sind im V.G. in der Hauptsache in den 8§ 74
bis 89 enthalten. Nähere Bestimmungen werden
im § 90 den unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Hafenregulativen
überlassen; der Erlaß der Hafenregulative
erfolgt durch die Landesbehörden;
der BR. hat sich darauf beschränkt, in den „Normativbestimmungen
fürdieHafenregulative“
N.] (ZB1. 1888, 61 mit
Nachtrag im ZBl. 1904, 19; 1906, 409) leitende
Grundsätze für sie aufzustellen. Der Eingang
secwärts kann bei Tage und bei Nacht erfolgen
(V86. § 21 Abs. 5). Fischerfahrzeuge, welche
bloß frische Erzeugnisse des Meeres einführen,
und Fahrzeuge, die Strandgut bergen, sind auch
von der Einhaltung der Zollstraße (s. d.) entbunden
(VBG. § 21 Abs. 4).
b) Vorabfertigungbeim Ansageposten,
Lukendeklaration. Beim
Eingange seewärts werden die eingehenden
Schiffe vor der Abfertigung beim Grenzzollamt
vielfach einer Vorabfertigung bei einem
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