Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zoll  und

die  Richtigkeit  der  in  ihm  enthaltenen  Angaben
hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der  Kolli  (V3.
§s  66  Abs.  4;  E3R.  §  17  Abs.  6).  Die  mit  Ladungsverzeichnis
  abzufertigenden  Wagen  werden
  einer  Revision  nicht  unterzogen,  sie  werden
  vielmehr  lediglich  unter  Verschluß  gesetzt,
und  es  wird  über  sie  ein  Begleitzettel  nach
Muster  C  zum  E3R.  erteilt  (E.3R.  88  21  Abs.  1,
22);  ausnahmsweise  kann  von  einem  Verschluß
abgesehen  werden  (E.3R.  §  9).  Für  die  Gestellung
  der  Wagen  beim  „Begleitzettelempfangsamst"
  setzt  das  „Begleitzettelausfertigungsamt"“
  eine  Frist,  und
der  die  Wagen  weiterführende  Bevollmächtigte
der  Eisenbahnverwaltung  übernimmt  die  Verpflichtung,
  die  im  Ladungsverzeichnis  genannten
Wagen  binnen  dieser  Frist  in  vorschriftsmäßigem
Zustande  und  mit  unverletztem  Verschluß  dem
Begleitzettelempfangsamt  zu  gestellen  (VZ6.
8  64  Abs.  2;  E3R.  §  21  Abs.  2).  Wegen  der
Behandlung  der  Waren  auf  dem  Transport  bei
veränderter  Bestimmung,  bei  Um--=  oder  Ausladungen
  und  bei  der  Ernenerung  eincs  zufällig
verletzten  Verschlusses  s.  E3R.  8§8  24—27.  Bei
dem  Begleitzettelempfangsamt  erfolgt  die  Abfertigung
  der  eingehenden  Wagen  nach  den  allgemeinen
  Regeln,  zum  freien  Verkehr,  auf  Begleitschein
  I,  zur  Niederlage  usw.,  je  nach  dem
gestellten  Antrage.  Für  Waren,  welche  auf
dem  Transport  zugrunde  gehen  oder  in  verdorbenem
  oder  zerbrochenem  Zustande  ankommen,
  findet  nach  Maßgabe  des  §  48  V3B6.
ein  Zollerlaß  statt  (V.8G.  §  67;  EB8R.  8  3060).
Sollen  die  Wagen  beim  Begleitzettelempfangsamt
  zum  Wiederausgang  abgefertigt  werden,
so  beschränkt  sich  die  Zollabfertigung  in  der
Regel  auf  die  Prüfung  und  Lösung  des  Verschlusses
  und  die  Bescheinigung  des  Ausgangs
(E.R.  §  41).  Wegen  Erledigung  der  Begleitzettel
  durch  das  Begleitzettelempfangsamt  fsf.
EZR.  §§  32—38.  Der  Aobfertigung  auf  Ladungsverzeichnis
  können  nicht  nur  die  mit  der
Eisenbahn,  sondern  auch  die  im  gewöhnlichen
Landfracht=  oder  Schiffsverkehr  vom  Auslande
eingegangenen,  zur  Weiterversendung  mit  der
Eisenbahn  bestimmten  Waren  unterzogen  werden
  (E  3R.  §  40).  Sollen  die  mit  der  Eisenbahn
  eingehenden  Waren  bei  dem  Grenzzollamt
  eine  andere  Abfertigung  als  die  auf  Ladungsverzeichnis
  erfahren,  also  etwa  zum  freien
Verkehr,  auf  Begleitschein  oder  zur  Niederlage
abgefertigt  werden,  so  gelten  die  allgemeinen
Regeln  für  die  Abgabe  der  Deklaration  und  die
Vornahme  der  Revision  (V8G.  §  72;  EZ3R.
§5  17  Abs.  2).

d)  Behandlung  des  Reisege  päcks.
Das  Reisege  päck  wird  in  der  Regel  beim
Grenzzollamt  zum  freien  Verkehr  abgefertigt;
die  Abfertigung  erfolgt  je  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  in  besonderen  Räumen  oder  im
Zuge  (E38R.  §  19  Abs.  2  u.  3).  Wegen  seiner
Anmeldung  s.  Reisende  3.  Das  eingeschriebene
  (aufgegebene)  Gepäck  kann  auf  Antrag
  der  Eisenbahnverwaltung  auch  cinem  Amte
im  Innern  zur  Abfertigung  überwiesen  werden
(E.3R.  §  19  Abs.  4).  Eine  besondere  Erleichterung
  genießt  das  von  Ausland  zu  Ausland  eingeschriebene,
  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch
das  deutsche  Zollgebiet  bestimmte,  mit  Durchv.

  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.  2.  Aufl.  II.

 

 

 

Zollwesen  993

fuhrverzeichnis  abzufertigende  Reisegepäck;
s.  Z  Bl.  1892,  472  mit  Nachtrag  ZBl.  1904,  38.

2.  Postzollverkehr.  Die  Regelung  des
Postzollverkehrs  beruht  auf  §  91  VB80.  und
der  vom  Bh.  erlassenen  Postzollordnung  (P.]
(ZBl.  1909,  39  mit  Nachtrag  1910,  190).  Die
mit  der  Post  in  das  deutsche  Zollgebiet  eingehenden,
  zu  einer  Begleitadresse  gehörigen  Sendungen
  im  Rohgewichte  von  mehr  als  250  g
müssen  von  einer  Inhaltserklärung  begleitet  sein.
Wegen  ihrer  Erfordernisse  s.  P3O.  §  2.  Bei
gewissen  im  §  3  aufgeführten  Sendungen,  sowie
  bei  Durchfuhrsendungen  (P8O.  8§  18)  ist
die  Beifügung  einer  Inhaltserklärung  nicht  erforderlich.
  Fehlt  eine  solche  in  Fällen,  für  die
sie  vorgeschrieben  ist,  so  ist  von  der  Post  eine
Notinhaltserklärung  auszustellen  (P—BO.  8§  7
Abs.  2).  Im  Postzollverkehr  sind  der  Grenzzollstelle
  nur  dieienigen  Sendungen  vorzusührene
die  vor  der  Weitersendung  auf  ihre  Einfuhrfähigkeit
  zu  prüfen  sind  oder  deren  vollständige
Abfertigung  an  der  Grenze  von  der  Postverwaltung
  gewünscht  wird  (P8O.  8§  5).  Alle
übrigen  Sendungen  werden  an  der  Grenze  der
Post  ohne  jede  zollamtliche  Abfertigung  lediglich
  mit  der  Auflage  überlassen,  sie  entweder
auszuführen  oder  einer  Zollstelle  im  Innern
vorzuführen.  Durchfuhrsendungen  unterliegen
also,  sofern  nicht  ihre  Durchfuhrfähigkeit  zu  prüfen
ist,  überhaupt  keiner  zollamtlichen  Behandlung,
auch  nicht  bei  der  Ausfuhr  (PB8O.  8§  18).  Die
Abfertigung  der  zunächst  zum  Verbleib  im  Inlande
  bestimmten  Poststücke  erfolgt  an  der  Hand
der  Inhaltserklärung  ohne  besondere  Deklaration
auf  mündlichen  Antrag  des  Adressaten  oder
gegen  eine  geringe  Gebühr  durch  Vermittlung
der  Post  (PB3O.  88  6—13).  Unbestellbare  Sendungen
  werden  der  Poststelle  zur  Rückbe  förderung
  ins  Ausland  übergeben;  der  Zoll  bleibt
unerhoben  oder  wird,  falls  bereits  erhoben,
der  Poststelle  zurückgezahlt  (P:8O.  88  14,  15).
Wegen  der  materiellen  Zollbefreiung  der  mit
der  Post  eingehenden  Sendungen  im  Bruttogewicht
  von  250  g  oder  weniger  s.  PBO.  8  1.

3.  Seezollverkehr.  a)  Allgemeines.
  Die  Bestimmungen  über  den  Seezollverkehr
  —  die  Wareneinfuhr  und  lausfuhr  seewärts
—  sind  im  V.G.  in  der  Hauptsache  in  den  8§  74
bis  89  enthalten.  Nähere  Bestimmungen  werden
  im  §  90  den  unter  Berücksichtigung  der
örtlichen  Verhältnisse  zu  erlassenden  Hafenregulativen
  überlassen;  der  Erlaß  der  Hafenregulative
  erfolgt  durch  die  Landesbehörden;
der  BR.  hat  sich  darauf  beschränkt,  in  den  „Normativbestimmungen
  fürdieHafenregulative“
  N.]  (ZB1.  1888,  61  mit
Nachtrag  im  ZBl.  1904,  19;  1906,  409)  leitende
Grundsätze  für  sie  aufzustellen.  Der  Eingang
secwärts  kann  bei  Tage  und  bei  Nacht  erfolgen
(V86.  §  21  Abs.  5).  Fischerfahrzeuge,  welche
bloß  frische  Erzeugnisse  des  Meeres  einführen,
und  Fahrzeuge,  die  Strandgut  bergen,  sind  auch
von  der  Einhaltung  der  Zollstraße  (s.  d.)  entbunden
  (VBG.  §  21  Abs.  4).

b)  Vorabfertigungbeim  Ansageposten,
  Lukendeklaration.  Beim
Eingange  seewärts  werden  die  eingehenden
Schiffe  vor  der  Abfertigung  beim  Grenzzollamt
  vielfach  einer  Vorabfertigung  bei  einem
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