Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

ten, welche, vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Ablösungs- 
Ordnung an, während eines Zeitraums von fünf Jahren die Ablösung entweder 
vergleichsweise vollenden, oder darauf bei der General-Kommission provozirt 
haben werden, die Sportel= und Stempelfreiheit genießen, letztere ihnen auch 
wegen der auf den Grund der Ablbsung erfolgenden Eintragungen in die Hypo- 
thekenbücher zu Statten kommen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 13ten Juli 1829. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. von Schuckmann. 
Graf von Danckelman. von Motz. 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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