Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

g. 5. 
Wenn Frachtfuͤhrer (Fuhrleute oder Schiffer) sich im Wieberholungsfalle 
einer solchen unrichtigen Deklaration der ihnen zum Transport uͤberlieferten 
Waaren befinden, aber durch die ihnen von den Befrachtern mitgegebenen Dekla- 
rationen, Frachtbriefe oder andere schriftliche Notizen uͤber den Inhalt der gela- 
denen Colli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, so sollen sie mit der 
in den Fh. 113. bis 115. geordneten Strafe der wiederholten Defraudation 
verschonet und nur mit der einfachen Strafe der G. 111. und 112. belegt 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 131en Juli 1829. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. von Schuckmann. 
Graf von Danckelman. von Motz. 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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