Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

g.  5.

Wenn  Frachtfuͤhrer  (Fuhrleute  oder  Schiffer)  sich  im  Wieberholungsfalle
einer  solchen  unrichtigen  Deklaration  der  ihnen  zum  Transport  uͤberlieferten
Waaren  befinden,  aber  durch  die  ihnen  von  den  Befrachtern  mitgegebenen  Deklarationen,
  Frachtbriefe  oder  andere  schriftliche  Notizen  uͤber  den  Inhalt  der  geladenen
  Colli  zu  der  unrichtigen  Deklaration  veranlaßt  worden,  so  sollen  sie  mit  der
in  den  Fh.  113.  bis  115.  geordneten  Strafe  der  wiederholten  Defraudation
verschonet  und  nur  mit  der  einfachen  Strafe  der  G.  111.  und  112.  belegt
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  131en  Juli  1829.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.  von  Schuckmann.
Graf  von  Danckelman.  von  Motz.

Beglaubigt:
Friese.