g. 5.
Wenn Frachtfuͤhrer (Fuhrleute oder Schiffer) sich im Wieberholungsfalle
einer solchen unrichtigen Deklaration der ihnen zum Transport uͤberlieferten
Waaren befinden, aber durch die ihnen von den Befrachtern mitgegebenen Deklarationen,
Frachtbriefe oder andere schriftliche Notizen uͤber den Inhalt der geladenen
Colli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, so sollen sie mit der
in den Fh. 113. bis 115. geordneten Strafe der wiederholten Defraudation
verschonet und nur mit der einfachen Strafe der G. 111. und 112. belegt
werden.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 131en Juli 1829.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg. von Schuckmann.
Graf von Danckelman. von Motz.
Beglaubigt:
Friese.