Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5293) Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung, betreffend Regelung des 
Verkehrs von aus dem Ausland eingeführtem Schmalz (Schweineschmalz) 
vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 149). Vom 27. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I 
§ 4 Satz 2 der Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs von 
aus dem Ausland eingeführtem Schmalz (Schweineschmalz), vom 4. März 1916 
erhält folgende Fassung: 
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in den 
die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
II 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.