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Vorslehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von der Herzoglich-Anhalt-Köthenschen Landes-Regierung unterm 24flen Februar
d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter Bezugnahme auf
die Allerhöchste Kabinetsorder vom 164en August 1827. (Gesetz-Sammlung
Pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den Zten Mai 1829.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(No. 1186.) Allerhöchste Kabineksorder vom Iten Mal 1829., die Konvokation der
Kirchen-Gemeinen in den Städten, welche über 10,000 Einwohner
und mehrere Parochien haben, betreffend.
A.“ Ihren Antrag vom 5ten Mai dieses Jahres setze Ich hierdurch fest: daß
in Städten, welche über Zehn Tausend Einwohner und mehrere Parochien
haben, die Einladung der Mitglieder der Kirchen-Gemeinen zu einer Versamm-
lung zur Berathung und Beschlußnahme über Angelegenheiten der Gemeinc,
auch, wo dies bisher durch deren Verfassung nicht vorgeschrieben war, entweder
durch eine in die Orts-Intelligenzblätter und in deren Ermangelung in sonstige,
am Orte erscheinende öffentliche Blätter zu inserirende, an die gesammte Gemeine
zu richtende Bekanntmachung, oder durch deren dreimalige Ablesung von der
Kanzel an zweien, oder dreien auf einander folgenden Sonntagen, geschehen
kann und diese offentlichen Bekanntmachungen die Stelle der Vorladung
der einzelnen Gemeine-Mitglieder und deren F. 57. Titel 6. Theil 2. des
Allgemeinen Landrechts angeordnete Insinuation mit voller rechtlicher Wirkung
verkreten soll. Diese Bestimmung haben Sie durch die Gesetzsammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. ·
Beklin,dm9tenMai1"829.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Frhn. v. Altenstein.