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b) die Spielkarten.
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Der Verkehr mit Salz und Spielkarten (a. und b.) bleibt den in
jedem der kontrahirenden Staaten hierüber bestehenden Anordnungen unter-
worfen.
Bier, Branntwein, Liqueure, Cyder, Essig, geschrotetes Malz.
Hiervon muß bei dem Eingang über die Grenze eines andern der
kontrahirenden Staaten eine Abgabe entrichtet werden, die derjenigen gleich
kommt, mit welcher die eigenen inländischen Exrzeugnisse dieser Ar in
jedem Lande besteuert sind.
Die nach diesem Grundsatze in den einzelnen Staaken zur Anwendung
kommenden Steuersätze wird jede der kontrahirenden Regierungen öffentlich
bekannt machen.
Inländischer Taback, Wein und Most.
Von diesen Gegenständen, wenn sie in das Gebiet eines andern der
kontrahirenden Staaten eingeführt werden, sind, und zwar:
1) von inländischen Tabacksblättern 40 Prozent,
2) von dem im Inlande fabrizirten Taback aller Art 50 Prozent,
3) von inländischem Wein und Most 40 Prozent
der Abgaben zu entrichten, womit ausländische Artikel dieser Art nach den
Bestimmungen des allgemeinen Tarifs belegt sind. In Beziehung auf
den aus Baiern und Würtemberg nach Preußen und in das Großherzog=
thum Hessen eingehenden Wein sind 40 Prozent des allgemeinen für die
westlichen Preußischen Provinzen bestehenden Tarifsatzes zu entrichten, denen
jedoch bei der Einführung des Weines in die östlichen Preußischen Pro-
vinzen die Abgabe hinzutritt, welche von den Weinen des eigenen Landes
bei dem Eingang in die östlichen Provinzen zu erlegen ist.
Der in inländischen Siedereien raffinirte Zucker aller Art und der im In-
lande bereitete Syrup.
Diese unterliegen den nimlichen Eingangsabgaben, welche von den
gleichartigen auslandischen Artikeln zu entrichten sind. Jedoch findet dabei,
zum Besten der inländischen Gewerbsamkeit der kontrahirenden Staaten,
eine gegenseitige Erleichterung von 20 Prozent gegen den allgemeinen Tarif
Statt, und zwar unter den Modalitären und Bedingungen, welche noch
näher verabredet werden.
Mehl aller Art, Malz (gemälztes Getraide), Graupen, Gries, Nudeln,
Puder und Stärke, desgleichen Schlachtvieh, Rind-, Schaaf= und
Schweinefleisch, es sen frisch ausgeschlachtet, gesalzen oder gerauchert.
Diese Gegenstände können zwar frei von Abgaben über die Landes-
Grenze eingeführt werden; wenn sie aber ferner in eine Stadt oder Ge-
meine eingehen sollen, wo von inländischen Waaren dieser Gattung für
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