Erläuterungen
5s) Wer also gemäß §#§ 2234 bis 2237 als „Zeuge“ nicht geeignet wäre,
ist auch * EWtlt nicht geeignet.
55) Das Protokoll wird deutsch geführt: Ausnahme nur
8 2245. Das ganze Protokoll i t also zu überfetzen (Wort für Wort).
nicht blo die Pklärungen des Erblassers.
h. die êß-s#ue muß vom Dolmetscher „angefertigt“ oder „beglauöigt!
Tche Außerdem W1 die Üübersetzu u vom Do metscher „vorgelesen“
werden. — Es ist also zulässig, daß die Uberse von einer
anderen Person als dem Dolmetscher angefertigt wird, Vau z. B. vom
Erblasser selbst, wenn nur der Dolmetscher die „Übersetzung“ beglaubigt.
e1) Außerdem muß (8§ 2242) das deutsche Protokoll vorr-511..
enehmigt und vom Erblasser unterschrieben werden.
Ter ¾rP15P5t lass auch die übersetzung unterschreibt, ist nicht vor-Während
es gleichgültig ist, wer das Protokoll vorliest
gue, #5 muß die übersetzung dur ius vom Dolmetscher vorgen
werden.
22) Daß der Dolmetscher auch die von ihm gefertigte übergen#ng
unterschreibt, ist nicht vorgeschrieben, jedoch zweckmäß
igt er die Übersetzung nicht selbst an, sondern „be echte ubigt“ este nur, big
ergibt sich die Notwendig get einer ntershhast. von se
8 2245 Mitwirkende sonen“: vgl. Note 19 oben.
Hier ist also #r 1S semspr ich und die
„A Wsn deutsch. Anvers in 8 242 — * ist z Herstellung der
„Anlag e nur»SollBoticht1ft« m orschri
8 2246 s6) § 2246 behandelt die brsoine, ss Brareler des richterlich
oder notariell au #enommenen Testaments. Die ganze Vorschrift ist nur eine
„Soll-Vorschri die Gültigkeit des Testaments hängt von ihrer Beachtung
nicht ab. — üÜber die * *7 bei denen die „amtliche Verwahrung“
stattzuf inden *v T Anhang 66 zu 8 2246.
lerg E— 8 zu § 2246.
*51 Minderjäh * oder —8 kann also ein „eigenhã
n d i e s“ Testament nicht errichten, sondern nur ein Testamen vor
ichter oder Notar, und auch dies nur mündlich, vgl. § 2238 Abs. 2.
l2247
*2248 * und 7/) pgl. Anhang 73 und 74 zu § 2248.
8 2249 Die 88 2249—2251 enthalten die zuherord-tlichen. Testaments-Mernnen
Not-Formen; vgl. Anhang 1 zu § 2229). — 9 handelt von dem
3
ogen. Dorftestament. Der Ausdruck ist allgemein übli *— insofern ungenau,
als ein Testament nach 2249 nicht nur vor dem Vorste einer Dorfgemeinde
ES- ulzen) errichtet werden kann, sondern auch vor dem
orsteher einer Stadtgemeinde (Bürgeryei te Dem Vorsteher steht sein
St #berträter- gleich. — Bei feeel eines Dorfteflaments nebst Hinweis auf die
für W Preußen Tgangene Minet einen 2h
erfügung vgl. in Anhang 1a
zu § 2229 unter III.
70) In Preußen find auch die Eutsweskteher für die Testamentserrichtung
Lach 8 2249 zuständig: Pr AG. Art. 80
l Ein na 8 2249 errichtetes Lat. 10 iElb ein! „öffentliche Urkund
e I. An 16 zu § 2231.
ber die fupentes durch Landesgesche besondere „Urkunds-=—N*i
nach § 2249 zu bestellen, v
70) Es hat also der Gemeindevor N3 alles zu bea —xzu. was vach
m 2234—2246 der So (Lotar) zu beachten gat. L. die Noten zu
2246 und Anhang 1a zu 8 unter III (Beispie Seet Gemei orsteherhatinPreußeiidagRechtdenetwa
noti n — —
hicht ein allgemein vereideter Dolmetscher g Verfügu t (val zue
56 zu § 2244) — selbst zu vereidigen: PrAG. Art. 80 rWi- rrichtung
dang 5/¾ e einer Schrift“ (8 2288) ist das 5t aus
l2249
30) Ni ifiellung im Protokoll macht das Testament nichtig.
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