Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Ausgenommen von dieser gegenseitigen Freiheit des Verkehrs sind: 
a)Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Gegenständen den 
in den Landen eines jeden der kontrahirenden Theile hierüber bestehenden 
Anordnungen unterworfen bleibt; 
alle Gegenstände, von welchen bei der Erzeugung oder Bereitung im In- 
lande eine Abgabe erhoben wird. Der freie Verkehr mit diesen Gegenstän- 
den aus einem Gebiete in das andere findet nur mit der Einschränkung 
Statt, daß dieselben, wenn sie in das Gebiet des andern kontrahirenden 
Theils eingebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen, welche der- 
jenigen gleichkommt, womit die cigenen inländischen Erzeugnisse derselben 
Art belaslet sind. · 
Art. 3. In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den 
gedachten Fürstlich-Reußischen Landen, sowohl was den Eingang als die Durch- 
fuhr anbelangt, sollen vom 1sten März künftigen Jahres an die beiderseitigen 
Unterthanen dergestalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Fürstlichen 
Unterthanen in der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begünstigungen ge- 
nießen, welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises Erfurt und 
der Kreise Schleufingen und Ziegenrück daselbst zustehen, andererseits aber auch 
den Einwohnern der Stadt Erfurt in den Furstlich -Reußischen Landen alle 
die Vortheile und Begünstigungen zu Statten kommen, worauf die Einwohner 
der gedachten Kreise nach Artikel 2. in den Fürstlich -Reußischen Landen An- 
spruch machen können. 
Art. 4. Vom isten März k. J. an soll, ohne Beschränkung auf be- 
sondere Landestheile und Provinzen, von Königlich-Preußischen und Fürsllich- 
Reußischen Unterthanen, welche in dem Gebiete des andern kontrahirenden 
Theils Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, keine Abgabe ent- 
richtet werden, welcher nicht gleichmaßig die eigenen Unterthanen derselben Art 
unterworfen sind. Dies soll auch insbesondere von solchen Handels= und Ge- 
werbsleuten gelten, welche die Märkte des Handels wegen besuchen. 
Art. 5. Die Art und Weise der Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse, 
von welchen die Waarensendungen begleitet seyn müssen, wenn dafür die zuge- 
standenen Begünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, bleibt besonderer 
Verabredung vorbehalten. 
Art. 6. Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle wollen sich beide 
kontrahirenden Theile gegenseitig unterstützen. Daher wollen auch Ihre Durch- 
lauchten die Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf ge- 
statten, daß die Preußischen Zollbeamten die Spur begangener Unterschleife in das 
Fürstliche Gebiet verfolgen, und sich mit Zuziehung der Orts-Obrigkeit des That- 
bestandes versichern, wogegen hinsschtlich der Beeinträchtigung der Fürstlich -Reu- 
Kischen Gefälle den Fürstlichen Beamten eine gleiche Befugniß in dem Preußischen 
Gebiete zugesianden wird. Nicht weniger sollen die Behörden den für die Auf- 
recht- 
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