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fuͤr den ersten, und von Zwei bis Zehn Thalern fuͤr den zweiten und die folgen-
den Kontraventionsfälle genammen werden. Diese Strafe, welche in die Armen-
Kasse des Orts fließt, wo die Kontravention entdeckt und bestraft wird, trifft
den Eigenthümer des Fuhrwerks, soll jedoch von den Reisenden, mit Vorbehalt
seines Regresses an den Eigenthümer, erlegt werden.
Für eine und dieselbe Reise bis zum Bestimmungsorte, soll nur Einmal
Strafe Statt finden und der Reisende über deren Erlegung mit einer Bescheini-
gung versehen werden. 6
6.
Won diesen Vorschriften sind allein ausgenommen:
a) sämmtliches Militairfuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privateigen-
thum einzelner Militairs ist;
6) fremde Reisende, oder Reisende aus solchen Provinzen des Preußischen
Staats, in welchen keine oder eine andere allgemeine Einrichtung der
Wagengeleise vorgeschrieben ist; und
c) saͤmmtliche ins Ausland bestimmte Wagen, deren Bestimmung jedoch
bewiesen werden muß.
&. 7.
Alle diejenigen, welchen die Anlegung und Unterhaltung der Wege obliegt,
sind verpflichtet, solche, wo es nöthig ist, binnen einem Jahre nach Publikation
gegenwärtiger Verordnung in soweit zu verbreitern, als es die Ausführung dieser
Vorschriften erfordert. Die Behörden sollen Aufsicht darüber führen, daß dieser
Besiimmung genügt werde, und, wenn dies nach Verlauf eines Jahres nicht
geschehen seyn sollte, die Verbreiterung auf Kosten der Verpflichteten bewirken
lassen.
g. 8.
Wir befehlen allen Polizei- und Gerichtsbehoͤrden sich nach dieser Ver-
ordnung , welche sogleich und außerdem Dreimal während des sechsjährigen Zeit-
raums, durch die Intelligenz= und Amtsblätter bekannt gemacht werden soll,
gebührend zu achten.
Gegeben Berlin, den 100en Juli 1830.
(I. .) Friedrich Wilhelm.
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hacke. Graf v. Danckelman.