Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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8.  1.

Da  Guͤter,  welche  nach  den  fuͤr  die  Rheinprovinz  festgestellten  allgemeinen
  Grundsaͤtzen  im  Stande  der  Ritterschaft  zu  erscheinen  berechtigen,  im  Kreise
St.  Wendel  nicht  vorhanden  sind,  so  findet  eine  Vertretung  des  Kreises  in
diesem  Stande  nicht  statt.  Dafern  wir  aber  künftig  einem  der  dortigen  Güter
  die  ritterschaftliche  Qualität  zu  verleihen  Uns  bewogen  finden  sollten,  so
nimmt  dessen  Besitzer  mit  den  andern  Rittergursbesitzern  des  Regierungsbezirks
Trier  an  den  Wahlen  des  ersten,  Art.  VII.  der  Verordnung  vom  13.  Juli
1827.  bezeichneten  ritterschaftlichen  Wahlbezirks  Theil.

4.  2.

Die  Städte  St.  Wendel  und  Baumholder  werden  mit  den  Städten
  Saarlouis,  Saarbrücken  mit  St.  Johann  und  Ottweiler  in  Hinsicht  der
diesen  zustehenden  Kollektipstimme  im  Stande  der  Städte  vereinigt.

4.  3.

Die  Bezirkswähler  der  Landgemeinden  des  Kreises  St.  Wendel  treten
mit  denen  des  übrigen  Regierungsbezirks  Trier  zur  Wahl  der  diesem  Bezirke
zustehenden  fünf  Abgcordneten  der  Landgemeinden  zusammen.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Stände  und  Behörden  so  wie  sämmtliche
Einwohner  der  Nheinprovinz  gehorsamst  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1839.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum  v.  Kamptz.  Möühler.  v.  Rochow.

v.  Nagler.  v.  Ladenberg.  Rother.  Graf  v.  Alvensleben.
Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.