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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 106.—
(No. 1262.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten August 1830., die Ermagigung der im
Tarife vom 24 sten Juli 1828. festgesetzten Schiffahrts-Abgabe auf der
Wasserstraße zwischen der Elbe und Oder für die unbeladenen Kähne, und
deren Anwendung auf die kleinern Wasserstraßen im Bezirke der Regierung
A zu Potsdam betreffend.
uf Ihren Bericht vom 3ten v. M. will Ich, zur Erleichterung des Verkehrs,
die Schiffahrts-Abgabe auf den Wasserstraßen zwischen der Elbe und Oder für
die unbeladenen Kähne auf den sechsten Theil der Abgaben, welche durch den
Tarif vom 24 sten Juli 1828. für die beladenen Kähne feslgesetzt sind, hierdurch
ermäßigen, und zugleich nach Ihren Anträgen genehmigen, daß der Tarif vom
24sten Juli 1828. mit vorstehender Abänderung auch auf den kleinern Wasser-
straßen im Bezirke der Regierung zu Potsdam, unter nachfolgenden näheren
Bestimmungen, eingeführt werde.
I. Die bisher auf dem Ruppiner und Templiner Kanal, nach ülteren
Verordnungen, für die Staatskassen erhobenen Abgaben an Wasserzöllen, an
Schleusen= und Schleusen-Aufzugs-, an Kahn-, an Mannschafts= und Statte-
Geldern, oder unter welchen andern Benennungen sie enkrichtet worden, sollen
abgeschafft und nicht mehr erhoben, dagegen aber künftig Schiffahrts-Abgaben
nach dem Tarife vom 24 sten Juli 1828. entrichtet werden, und zwar für die
Schiffahrt und Flösserei
a) im Ruppiner Kanal, so oft die Thiergarten-Schleuse bei Oranienburg,
b) im Templiner Kanal, so oft die Kannenberger Schleuse passirt wird.
II. Die Schleusen-Abgabe, welche auf der obern Havel bei den Strom-
Schleusen zu Bredereiche und Zehdenick, nach den Bestimmungen der Verordnung
wegen Aufhebung der Wasserbinnenzölle vom 1 11en Juni 1816., bisher entrichtet
wurde, soll künftig nicht mehr, sondern an deren Statt eine Schiffahrts-Abgabe
nach dem Tarife vom 24 sten Juli 1828. und zwar so oft erhoben werden, als die
Schleuse bei Zehdenick passirt wird.
III. Folgende für die Benutzung von Schiffahrts= und Flösserei-Anlagen
bisher bestandene Abgaben werden ganz erlassen:
1) die Abgabe für die Schiffahrt und Flösserei innerhalb des Werbelliner Kanals,
2) die Rhinfluß= und Schleusengelder, welche in Alt-Ruppin, und
Jabrgang 1830. — (No. 1207— 1253.) u 3) die