Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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eigenem Ermessen des Dienstes zu entsetzen; dieselbe verspricht jedoch, auch auf 
Reguisition des Provinzial-Steuer-Direktors in Cöln diejenigen Steucr-Beamten, 
welche in ihrer Dienstführung unzuverlässig oder untauglich befunden werden sollten, 
zu entlassen. Eine solche Requisirion wird jedoch nur unter denselben Umständen 
erfolgen, unter welchen auch ein ausschließlich der Preußischen Regierung verpflich- 
teter Steuer-Beamter gleicher Kathegorie seine Entlassung erhalten würde. 
Artikel 7. 
Der Königliche Provinzial-Steuer-Direktor zu Cöln wird die etwaigen 
Antrage der Großherzoglichen Regierung in Birkenfeld, in Beziehung auf die 
Dienstführung und disziplinarische Behandlung der in dem Fürsienthume ange- 
stellten Steuer-Beammen, gehörig berücksichrigen, auch bleibt es der gedachten 
Regierung vorbehalten, wenn sie es im gemeinschaftlichen Interesse des Dienstes 
für nöthig erachtet, außerordenrliche Kassen-Wisitationen bei diesen Steuer-Beamten 
vornehmen, von den darüber aufzunehmenden Verhandlungen dem Königlichen 
Provinzial-Stener-Direktor Abschrift mittheilen zu lassen, und auf Absiellung der 
dabei entdeckten Unordnungen und Mißbräuche in geeigneter Art mitzuwirken. 
Artikel 8. 
Für die in dem Fürstenthume Birkenfeld zu errichtenden Steuer = Aemter 
wird die Großherzogliche Regierung die erforderlichen Wohnungs -Räume und 
Dienst-Gelasse auf eigene Kosten beschaffen und unterhalten, sie auch mit den 
nöthigen Utensilien und Büreau-Bedürfnissen versehen lassen. Desgleichen wird 
die Besoldung und Pensionirung der Steuer-Beamten im Fürstenthume, so wie 
die etwaige Versorgung der Wittwen und Kinder derselben, von Seiren der Groß- 
hergoglichen Regierung lediglich auf ihre eigene Kosten erfolgen, wobei jedoch fesi- 
gesetzt wird, daß die dortigen Einnehmer und Steuer-Aufseher den reußischen 
Steuer-Beamten derselben Kathegorie gleich besoldet werden sollen. 
Artikel 9. 
Beide Regierungen werden in den zur Sicherung ihrer landesherrlichen 
Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe ihrer Unterthanen nothwendigen 
Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unrerstützen. Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog wollen in dieser Hinsicht namentlich gestatten, daß die 
Königlich= Preusiischen Zoll-Beamten im gemeinschaftlichen Interesse, und als 
von Höchst Ihnen dazu mitbeduftragt im Fürstenthume Birkenfeld ihre Diensiver= 
richtungen in eben der Art ausüben, wie ihnen dieses auch im Preußischen Gebiete 
innerhalb der Binnenlinie obliegt. Wenn zur Feststellung des Thatbestandes 
begangener Unterschleife, oder zur Sicherung der Gefalle und Strafen, Visita- 
tionen und Beschlagnahmen von den Kdniglichen Zoll-Beamten bei den Groß- 
berzoglichen Orts-Behörden in Antrag gebracht werden, so sollen letztere, sobald 
sie sich von der Zulässigkeit, den Umständen nach, überzeugt haben, solche alsbald 
willig und zweckmäßig veranstalten. In sofern auch, nach der Ueberzeugung des 
(No. 1245.) X 2 Koͤnig-
	        
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