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eigenem Ermessen des Dienstes zu entsetzen; dieselbe verspricht jedoch, auch auf
Reguisition des Provinzial-Steuer-Direktors in Cöln diejenigen Steucr-Beamten,
welche in ihrer Dienstführung unzuverlässig oder untauglich befunden werden sollten,
zu entlassen. Eine solche Requisirion wird jedoch nur unter denselben Umständen
erfolgen, unter welchen auch ein ausschließlich der Preußischen Regierung verpflich-
teter Steuer-Beamter gleicher Kathegorie seine Entlassung erhalten würde.
Artikel 7.
Der Königliche Provinzial-Steuer-Direktor zu Cöln wird die etwaigen
Antrage der Großherzoglichen Regierung in Birkenfeld, in Beziehung auf die
Dienstführung und disziplinarische Behandlung der in dem Fürsienthume ange-
stellten Steuer-Beammen, gehörig berücksichrigen, auch bleibt es der gedachten
Regierung vorbehalten, wenn sie es im gemeinschaftlichen Interesse des Dienstes
für nöthig erachtet, außerordenrliche Kassen-Wisitationen bei diesen Steuer-Beamten
vornehmen, von den darüber aufzunehmenden Verhandlungen dem Königlichen
Provinzial-Stener-Direktor Abschrift mittheilen zu lassen, und auf Absiellung der
dabei entdeckten Unordnungen und Mißbräuche in geeigneter Art mitzuwirken.
Artikel 8.
Für die in dem Fürstenthume Birkenfeld zu errichtenden Steuer = Aemter
wird die Großherzogliche Regierung die erforderlichen Wohnungs -Räume und
Dienst-Gelasse auf eigene Kosten beschaffen und unterhalten, sie auch mit den
nöthigen Utensilien und Büreau-Bedürfnissen versehen lassen. Desgleichen wird
die Besoldung und Pensionirung der Steuer-Beamten im Fürstenthume, so wie
die etwaige Versorgung der Wittwen und Kinder derselben, von Seiren der Groß-
hergoglichen Regierung lediglich auf ihre eigene Kosten erfolgen, wobei jedoch fesi-
gesetzt wird, daß die dortigen Einnehmer und Steuer-Aufseher den reußischen
Steuer-Beamten derselben Kathegorie gleich besoldet werden sollen.
Artikel 9.
Beide Regierungen werden in den zur Sicherung ihrer landesherrlichen
Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe ihrer Unterthanen nothwendigen
Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unrerstützen. Seine Königliche
Hoheit der Großherzog wollen in dieser Hinsicht namentlich gestatten, daß die
Königlich= Preusiischen Zoll-Beamten im gemeinschaftlichen Interesse, und als
von Höchst Ihnen dazu mitbeduftragt im Fürstenthume Birkenfeld ihre Diensiver=
richtungen in eben der Art ausüben, wie ihnen dieses auch im Preußischen Gebiete
innerhalb der Binnenlinie obliegt. Wenn zur Feststellung des Thatbestandes
begangener Unterschleife, oder zur Sicherung der Gefalle und Strafen, Visita-
tionen und Beschlagnahmen von den Kdniglichen Zoll-Beamten bei den Groß-
berzoglichen Orts-Behörden in Antrag gebracht werden, so sollen letztere, sobald
sie sich von der Zulässigkeit, den Umständen nach, überzeugt haben, solche alsbald
willig und zweckmäßig veranstalten. In sofern auch, nach der Ueberzeugung des
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