Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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heit  der  zwischen  Preußen  und  diesen  Staaten  geschlossenen  Zoll=  und  Handelsverträge,
  zu  Statten  kommen.
Artikel  19.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorläusig  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  1833.  festgesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraumes
von  der  einen  oder  der  andern  Seite  keine  Aufkündigung,  so  soll  er  als  auf  fernere
drei  Jahre,  und  so  fort  von  drei  zu  drei  Jahren  verlängert  angesehen  werden.

Dieser  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Allerhöchsten  und  Höôchsten  Ratifikation
vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen
vier  Wochen  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  24  sten  Julius  1830.

Ernst  Michaelis.  Wilhelm  Ernst  Freih.  v.  Beaulieu-Marconnay.
(L.  S.)  (L.  S.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  am  30sten
August  1830.  und  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg
am  1ten  desselben  Monats  ratifizirt  worden.

 

(No.  1206.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Pten  September  1830.,  über  das  Verfahren
der  Kredit-Spsteme  zur  Ausmittelung  des  unbekannten  Inhabers  eines  vom
Schuldner  aufgekündigten  Pfandbriefs.
A  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  19ten  Juli  d.  J.,  genehmige  Ich,  daß
für  das  Aufgebot  eines  vom  Schuldner  gekündigten  Pfandbriefs,  dessen  Inhaber
nicht  auszumitteln  ist,  das  Verfahren  des  Ostpreußischen  Kredit-Systems,  nach
den  Vorschriften  des  Reglements  vom  24  sten  Dezember  1808.,  .  387  bis  390.
(Anhang  zur  Gesetzsammlung  S.“443.),  auch  in  den  ubrigen  landschaftlichen  Kredit-Systemen
  gesetzlich  angewendet  werde.  Statt  der  im  H.  387.  u.  389.  angeordneten
Insertion  in  die  Königsberger  Intelligenz-Blätter,  muß  bei  den  übrigen  Kredit-Sysiemen
  die  Insertion  in  die  Intelligenz-Blätter  der  Provinz,  in  welcher  das
bepfandbriefte  Gut  belegen  ist,  und  die  Bekanntmachung  der  Vorladung  (§F.  389.)
an  den  Börsen  der  Handelsplätze  der  betreffenden  Provinz,  für  Posen  an  der  Börse
zu  Berlin,  erfolgen.  Unter  den  im  S.  388.  erwähnten  Kosten  werden  nur  die  baaren
Auslagen  für  das  Ausgebot  G.  389.)  verstanden.  Die  Präklusion  und  die  Löschung
im  Landschafts-Register  erfolgt  durch  die  Behörde  des  Kredit=  Systeims  von  Amtswegen,
  und  die  Kosten  der  Löschung  im  Hypothekenbuche  fallen  dem  Pfandbriefs-Schuldner
  zur  Last.  Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Berlin,  den  'ten  September  1830.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staaks-Minister  v.  Schuckmann  und  Graf  v.  Danckelman.