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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤöniglichen Preußischen Staaten.
— Mo. 18. —
Mo. 1267.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Aten September 1830., über den Nachwei
der Ahnen bei Familienstiftungen und Familien-Fideikommissen.
Zu Verhuͤtung rechtlicher Streitigkeiten uͤber Familienstiftungen und Familien-
Fideikommisse, fuͤr welche das Erforderniß der adlichen Geburt der Ehegattin
des zum Genusse berechtigten Familienmitgliedes durch die Stiftungsurzunde
vorgeschrieben ist, setze Ich hierdurch fest: daß der Nachweis von vier adlichen
Abnen jederzeit als ausreichend angenommen werden soll, sobald die Stiftungs=
Urkunde, ohne eine bestimmte Anzahl nachzuweisender Ahnen namhaft zu
machen, den Ausdruck vollbürtig, oder ritterbürtig, gebraucht hat.
Ueberall dagegen, wo die Stiftungsurkunde die Anzahl der erforderlichen Ahnen
vorschreibt, hat es bei derselben sein Verbleiben. Das Staatsministerium hat
diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4ten September 1830.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1830. — (No. 4267 — 1268.) V (Xo. 1268.)
(Ausgegeben zu Berlin den 6ten November 1830.)