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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 19.
(No. 1269.) Regulativ über die Organisation eines Kuratorii zur Verwaltung der Angelegen-
heiten des Charité-Krankenhauses in Berlin, und über dessen Wirksamkeit
zur Verbesserung des Krankenhaus = Wesens in der Monarchic. Vom
7ten September 1830.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. #c.
haben zur zweckmäßigern Leitung der Charitz-Angelegenheiten und zur Verbes-
serung der Kranken-Anstalten überhaupt, die Errichtung einer besondern Behörde
für nöthig erachtet, und verordnen dmn-ch Folgendes.
H.
Die neue Behoͤrde soll unter der Zenennung- Benennung
Königliches Kurakorium für die Krankenhaus-Angelegenheiten, und Stellung
unmittelbar dem Ministerio der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegen= 7“ Kurarortt.
beiten untergeordnet und dem Charité-Krankenhause zu Berlin mit seinen Neben-
Insticuten unmittelbar vorgesetzt seyn.
.
Das Kuratorium hat eine doppelte Bestimmung:
1) Die Oberaufsicht und Leitung der Angelegenheiten des Charité-Kranken= des —
hauses zu Berlin in administrativer Hinsicht zu führen, und
2) eine begutachtende und rathgebende Behörde in allen Angelegenheiten des
Kranken= und Hospital-Wesens der benzen Monarchie zu bilden.
.
Als administrativer Behbrde liegt daon Kuratorio ob, nicht bloß die fruher Peccht=
der vormaligen Regierung, jetzt dem Polizei-Prasidio in Berlin, übertragene Hläunen
ökonomische und medizinisch-polizeiliche Verwaltungs-Aufsicht über die Charicé und administra-
die Neben-Institute derselben, die außerhalb des Charits-Gebäudes eingerichtet #ier Behbede
sind und verwaltet werden, oder aus den Fonds der Charité, und abhängig von
deren Verwaltung künftig noch einzurichten sind, als Heil-Anslalten zu über-
nehmen und fortan zu führen, sondern auch dieselbe auf die in der Charité und
in deren vorbezeichneten Neben-Instituten befindlichen oder noch einzurichtenden
praktischen Bildungs= und Prüfungs-Anstalten in der Art auszudehnen, daß
Jobrgang 1830. — (No. 1260. 3 die