Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 19. 
  
(No. 1269.) Regulativ über die Organisation eines Kuratorii zur Verwaltung der Angelegen- 
heiten des Charité-Krankenhauses in Berlin, und über dessen Wirksamkeit 
zur Verbesserung des Krankenhaus = Wesens in der Monarchic. Vom 
7ten September 1830. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. #c. 
haben zur zweckmäßigern Leitung der Charitz-Angelegenheiten und zur Verbes- 
serung der Kranken-Anstalten überhaupt, die Errichtung einer besondern Behörde 
für nöthig erachtet, und verordnen dmn-ch Folgendes. 
H. 
Die neue Behoͤrde soll unter der Zenennung- Benennung 
Königliches Kurakorium für die Krankenhaus-Angelegenheiten, und Stellung 
unmittelbar dem Ministerio der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegen= 7“ Kurarortt. 
beiten untergeordnet und dem Charité-Krankenhause zu Berlin mit seinen Neben- 
Insticuten unmittelbar vorgesetzt seyn. 
. 
Das Kuratorium hat eine doppelte Bestimmung: 
1) Die Oberaufsicht und Leitung der Angelegenheiten des Charité-Kranken= des — 
hauses zu Berlin in administrativer Hinsicht zu führen, und 
2) eine begutachtende und rathgebende Behörde in allen Angelegenheiten des 
Kranken= und Hospital-Wesens der benzen Monarchie zu bilden. 
. 
Als administrativer Behbrde liegt daon Kuratorio ob, nicht bloß die fruher Peccht= 
der vormaligen Regierung, jetzt dem Polizei-Prasidio in Berlin, übertragene Hläunen 
ökonomische und medizinisch-polizeiliche Verwaltungs-Aufsicht über die Charicé und administra- 
die Neben-Institute derselben, die außerhalb des Charits-Gebäudes eingerichtet #ier Behbede 
sind und verwaltet werden, oder aus den Fonds der Charité, und abhängig von 
deren Verwaltung künftig noch einzurichten sind, als Heil-Anslalten zu über- 
nehmen und fortan zu führen, sondern auch dieselbe auf die in der Charité und 
in deren vorbezeichneten Neben-Instituten befindlichen oder noch einzurichtenden 
praktischen Bildungs= und Prüfungs-Anstalten in der Art auszudehnen, daß 
Jobrgang 1830. — (No. 1260. 3 die
	        
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